Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1981 geheiratet und waren durch Urteil des FamG im März 2003 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich war nicht durchgeführt worden, da das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen des § 1587c Ziff. 1 BGB als erfüllt ansah, da sich die Ausgleichspflicht der Ehefrau ausschließlich aufgrund der Tatsache ergäbe, dass sie nach Beginn der Altersrente des Ehemannes weiterhin berufstätig gewesen sei, wohingegen der Ehemann seine Versorgung bereits abgeschlossen gehabt und nicht mehr an der Versorgungsgemeinschaft mitgewirkt habe.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Ehemann Beschwerde ein und berief sich darauf, die Inanspruchnahme der Ehefrau sei nicht grob unbillig, da die ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Erwerbstätigkeit geprägt gewesen seien. Sein Einkommen sei höher gewesen als das seiner Ehefrau. Im Übrigen sei ihr bekannt gewesen, dass wegen des Altersunterschiedes er bereits ab 1.6.1996 Altersruhegeld beziehen werde.
Das Rechtsmittel des Ehemannes war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB für nicht gegeben.
Von dieser Härteklausel sei nur dann Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, weil sie zu einer erheblichen wirtschaftlichen Ungleichheit zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führe (BGH, FamRZ 1982, 258 [259]).
Dem Versorgungsausgleich liege auch der Gedanke zugrunde, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten auch eine Versorgungsgemeinschaft sei, die nach dem Scheitern der Ehe fortwirke (BGH, FamRZ 1995, 413). Unter Berücksichtigung dieses Grundgedankens bewirke der Versorgungsausgleich im Falle des Scheiterns der Ehe, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt würden.
Die Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch gekennzeichnet gewesen, dass beide Parteien erwerbstätig waren und der Ehemann 10 Jahre älter war als die Ehefrau. Es habe damit von Anfang an festgestanden, dass er vor seiner Frau in Rente gehen werde und er damit wesentlich früher keinen aktiven Beitrag mehr zur Versorgungsgemeinschaft leisten könne. Dafür habe er aber auch während seiner aktiven Zeit die höheren Anwartschaften erworben, da er höheres Einkommen erzielt habe. Die Parteien hätten ca. 14 Jahre zusammengelebt, während sie nur ca. 7 1/2 Jahre getrennt gelebt hätten. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs lägen damit nicht vor.
Auch aus anderen Gründen komme ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht. Grundsätzlich sei dies dann zu erwägen, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung habe, während der Ausgleichspflichtige auf seine Anrechte dringend angewiesen sei. Bei der Abwägung seien die im Zeitpunkt der tatsächlichen Beurteilung vorhandenen beiderseitigen Verhältnisse zu beachten.
Vergleiche man die Beträge der Parteien, die ihnen als Altersversorgung zur Verfügung ständen bzw. stehen würden, sei festzustellen, dass kein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau vorliege. Die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsberechtigten reiche hierfür nicht aus (BGH FamRZ 1987, 923).
Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegend keine Bedürftigkeit der Antragsgegnerin eintrete, was im Übrigen alleine den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen würde. Darüber hinaus komme dem erworbenen Vermögen des Antragsgegners, eine Eigentumswohnung auf Teneriffa, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal diese nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers ihm nur als Winterquartier diene und im Übrigen nicht vermietbar sei.
Gründe für eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sah das OLG nicht.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 22.03.2004, 2 UF 1164/03