Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Herabsetzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB
Leitsatz (redaktionell)
Keine Herabsetzung und kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB bei fehlendem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsberechtigten. Die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsberechtigten reicht nicht aus.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 4 F 1047/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Endurteil des AG - FamG - Fürstenfeldbruck vom 28.5.2003 in Ziff. 2. dahingehend abgeändert, dass der Tenor wie folgt lautet:
Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 109,84 EUR bezogen auf den 31.8.2002 übertragen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Abgestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 46,90 EUR bezogen auf den 31.8.2002 übertragen.
Die Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.013,96 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 11.9.1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 28.9.2002 zugestellten Scheidungsantrags durch Endurteil des AG - FamG - Fürstenfeldbruck vom 28.5.2003 geschieden (Ziff. 1.) und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Ziff. 2.).
Das Erstgericht sah die Voraussetzungen des § 1587c Ziff. 1 BGB als erfüllt an, da sich die Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin ausschließlich aufgrund der Tatsache ergäbe, dass sie nach Beginn der Altersrente des Antragstellers weiterhin berufstätig war, wohingegen der Antragsteller seine Versorgung bereits abgeschlossen hatte und nicht mehr an der Versorgungsgemeinschaft mitgewirkt hatte. Auf die Entscheidungsgründe im Endurteil wird Bezug genommen (Blatt 18/19 d.A.).
Gegen das dem Antragsteller am 10.6.20D3 zugestellte Endurteil legte dieser mit Schriftsatz vom 25.6.2003, beim OLG München eingegangen am 26.6.2003, Beschwerde ein, die er auf Ziff. 2. des Endurteils beschränkte und zugleich damit begründete, dass die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nicht grob unbillig sei, da die ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Erwerbstätigkeit geprägt gewesen seien, das Einkommen des Antragstellers höher als das der Antragsgegnerin gewesen sei und der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei, dass wegen des Altersunterschieds der Antragsteller ab 1.6.1996 Altersruhegeld beziehen werde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25.6.2003 (Blatt 24/27 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Erstgericht den Versorgungsausgleich zu Recht ausgeschlossen habe. Wegen ihrer Begründung wird auf den Schriftsatz vom 14.7.2003 Bezug genommen (Blatt 30/31 d.A.). Die Parteien haben auf Hinweis des Senats auch ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgetragen. Insoweit wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 29.9.2003 (Blatt 38/39 d.A.) und vom 10.12.2003 (Blatt 48/50 d.A.) und der Antragsgegnerin vom 29.9.2003 (Blatt 40/41 d.A.), vom 25.11.2003 (Blatt 45 d.A.) und vom 8.1.2004 (Blatt 51/52 d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Anwartschaften beider Beteiligten bei der Versorgungskasse der Angestellten der Münchner Rückversicherungsgesellschaft, deren Anpassungssätze auf Anforderung mit Schreiben vom 22.9.2003 (Blatt 42/43 d.A.) mitgeteilt worden waren, als volldynamisch einzuordnen seien. Einwendungen gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurden nicht erhoben.
II. Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 629a Abs. 2, 621a, 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässig und begründet.
1. Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem 1. des Eheschließungsmonats, also hier mit dem 1.9.1981 und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, hier der 31.8.2002, § 1587 Abs. 2 BGB.
In dieser Zeit hat der Antragsteller bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Versicherungsnummer ... M Anwartschaften i.H.v. 688,34 EUR erworben, wobei die Bewertung nach § 1 587a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt.
Darüber hinaus hat der Antr...