Auch beim Betreuungsunterhalt selbst (§ 1615l Abs. 2 S. 2 BGB) war noch sehr lange Zeit schadensersatzrechtliches Denken virulent. Das betraf das Maß des zu gewährenden Unterhalts, das sich prinzipiell nach der Lebensstellung der Mutter richten soll. Nach wiederholten Aussagen des BGH sollte es auf diejenige Lebensstellung ankommen, welche die Frau bis zur Geburt innehatte,[10] folglich auf das von ihr bis zur Geburt nachhaltig erzielte Einkommen. Schadensersatzrechtlich ausgedrückt: Sie war so zu stellen, wie sie stünde, wenn das schadensstiftende Ereignis (Geburt!) nicht eingetreten wäre.

Das hat sich zum Beispiel bei der Frage ausgewirkt, wonach sich die Lebensstellung einer Mutter richtet, die von ein und demselben Mann noch ein zweites nichteheliches Kind hat. Dazu gab der BGH den Grundsatz aus, dass es beim Betreuungsunterhalt für das zweite Kind auf die Einkommensverhältnisse ankomme, die bei Geburt des ersten Kindes gegeben waren.[11] Das erste Kind legte also das Niveau für die weiteren Kinder fest. Das erinnert noch stark an den gemeinrechtlichen Stuprationsanspruch: Beim ersten Mal ist das Entscheidende passiert, weitere Ereignisse gleicher Art können dem nichts Wesentliches mehr hinzufügen.

[11] BGH FamRZ 2008, 1739 Rn 33; FamRZ 2010, 357 Rn 22.

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