I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung.
1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind die im Jahr 2002 geborene Tochter H.T. und die im Jahr 2004 geborene Tochter S. hervorgegangen. Die Eltern trennten sich im Juli 2006 voneinander. Die Kinder lebten seitdem bei der Mutter. Im Mai 2007 kam es zwischen den Eltern in einem Krankenhaus zu einer Auseinandersetzung. Die Mutter wirft dem Vater vor, sie dabei vor den Kindern körperlich misshandelt zu haben. Durch einstweilige Anordnung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 19.7.2007 wurde im Einverständnis mit dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerdeführerin übertragen. Durch Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 14.5.2009 wurde der Umgang der Töchter mit ihrem Vater geregelt. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des OLG Koblenz vom 30.9.2009 zurückgewiesen. In der Folgezeit fand jedoch nur ein Besuchswochenende im Dezember 2009 mit Übernachtung beim Vater statt. Weitere für Januar und Februar 2010 vorgesehene Termine scheiterten an der Krankheit der Kinder. Im Februar 2010 begehrte der Vater eine Modifikation und teilweise Erweiterung des Umgangs mit den Kindern. Die Mutter setzte sich hiergegen zur Wehr und beantragte die vorläufige Aussetzung des Umgangs. Im Rahmen ihrer Anhörung bei Gericht im Oktober 2010 gaben beide Kinder an, dass sie Besuche des Vaters ablehnten. Durch Beschl. v. 3.11.2010 ordnete das Amtsgericht in jenem Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, in welcher Ausgestaltung der Umgang der Kinder mit dem Vater dem Kindeswohl am meisten diene. In diesem Gutachten empfahl die Sachverständige, die Kinder nicht in der Obhut der Mutter zu belassen.
a) Mit angegriffenem Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung die elterliche Sorge für die beiden Töchter entzogen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Ferner wurde die Herausgabe der Kinder an das Jugendamt angeordnet. Das Jugendamt wurde mit Zustimmung des Vaters ermächtigt, die Kinder vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie unterzubringen. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Demgemäß seien nach §§ 1666, 1632 BGB die getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geboten. Die Sachverständige komme in ihrem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten zu der Feststellung, dass die Mutter einer Wiederaufnahme und Fortsetzung der Umgangskontakte extrem ablehnend gegenüberstehe und ihre übersteigerten Ängste gegenüber dem Ehemann auf die Kinder übertrage. Die Kinder äußerten Angst und Ablehnung gegenüber dem Vater und beriefen sich dabei auf Ereignisse, die mit ihrem eigenen Erleben nicht in Einklang stünden. Die früheren positiven Äußerungen oder Signale der Kinder hinsichtlich der Umgangskontakte würden nach Abbruch der Kontakte zunehmend durch von der Mutter beeinflusste Negativäußerungen überlagert. Bei Aussetzung der Umgangskontakte sehe die Sachverständige Risiken in Form der Beeinträchtigung der Bindungsbereitschaft, der Verfestigung des negativen Vaterbildes mit der Gefahr einer Selbstwertproblematik, der nicht gelingenden Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung, des Stehenbleibens auf einer kindlichen Abhängigkeitsbeziehung von der Mutter sowie einer zukünftigen Belastung der Beziehung zur Mutter. Ebenso wie die Sachverständige sehe das Gericht keine Aussicht auf eine Verhaltensänderung der Mutter. Die Verhängung von Zwangsmitteln werde die Mutter nicht davon abhalten, ihre Ängste und ihre Ablehnung des Vaters weiter auf die Kinder zu übertragen. Auch die Bestellung eines Umgangspflegers verspreche keinen Erfolg, da die notwendige Mitwirkung der Mutter nicht zu erwarten sei. Das Gericht folge daher der Empfehlung der Gutachterin, die Kinder aus dem mütterlichen Haushalt herauszunehmen, um sie dem negativen Einfluss der Mutter zu entziehen und ihnen den Zugang zum Vater wieder zu ermöglichen. Dem Gericht sei bewusst, dass damit eine erneute Traumatisierung der Kinder verbunden sei. Die Alternative könne hier aber nur ein Abbruch der Kontakte oder Schaffung der Voraussetzungen, die Kontakte zu ermöglichen, sein. Letzteres sei nach sachverständiger Äußerung unbedingt geboten.
b) Durch angegriffenen Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 28.10.2011 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kinder der Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.10.2011 aufrechterhalten. Die Gründe, die zum Erlass der Entscheidung geführt hätten, bestünden fort.
c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch angegriffenen Beschluss des OLG Koblenz vom 17.11.2011 zurückgewiesen. Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse des im Umgangs...