Als Rechtsfolge kann nach § 1579 BGB ein Unterhaltsanspruch je nach Ausmaß der Unbilligkeit im Einzelfall versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Möglich ist auch eine Kombination dieser Rechtsfolgen. Aus dem Wort "soweit" ergibt sich, dass der Unterhaltsanspruch zunächst herabgesetzt und nach einer weiteren Übergangszeit völlig versagt werden kann.
Die Bestimmung der Rechtsfolgen ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung. Zu berücksichtigen sind bei der Billigkeitsabwägung vor allem das Ausmaß der Unbilligkeit, die Härte der Unterhaltslast für den Unterhaltspflichtigen und die Auswirkungen auf ein zu berücksichtigendes Kind.
Die Beurteilung, ob das Verschweigen unerwarteter Einkommenssteigerungen durch den Unterhaltsberechtigten in besonderem Maße als unredlich erscheint, kann auch davon abhängen, ob der Unterhaltsschuldner seinerseits Änderungen seines eigenen Einkommens für den streitgegenständlichen Zeitraum mitgeteilt hat. Einem vorsätzlichen schädigenden Verhalten des Unterhaltsberechtigten können die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüchen entgegenstehen.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch bei Vorliegen von Härtegründen privilegiert. Er darf im Interesse des Wohles der betreuten Kinder trotz Fehlverhaltens des sorgeberechtigten Elternteils regelmäßig bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes nur auf das zur Kinderbetreuung notwendige Mindestmaß herabgesetzt werden.
Eine Verletzung der Pflicht zu ungefragten Informationen kann auch zur Verwirkung des noch gegebenen Restanspruches nach § 1579 Nr. 5 BGB führen. Im Rahmen der Billigkeit kann es aber auch angebracht sein, nur den über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Teil des Unterhaltsanspruchs zu versagen.
Bei Annahme eines Betruges oder eines Betrugsversuches i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB ist im Rahmen der Prüfung der groben Unbilligkeit genau abzuwägen, ob der Anspruch insgesamt zu versagen, nur herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist. Wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten unter dem Existenzminimum liegt und sein Auskommen nicht von dritter Seite gesichert ist, wird nur eine Herabsetzung des Anspruchs in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn der Betrug im Versuchsstadium stecken geblieben ist und deshalb beim Unterhaltspflichtigen kein Schaden eingetreten ist.