EuGHMR, Urteile v. 22.3.2012 – Beschwerde Nr. 45071/09: Ahrens ./. Deutschland und Nr. 23338/09: Kautzor ./. Deutschland, FamRZ 2012, 691

  1. Aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 8 EMRK, zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch Gewährung des Umgangs, folgt nicht notwendigerweise die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.
  2. Die Entscheidung, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen ist, fällt in den Beurteilungsspielraum des Staates. Eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK liegt nicht vor, wenn der biologische Vater keine Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung hat. (Leitsätze der Redaktion)

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