Verfehlt ist es, das Jugendamt – und damit eine kompetente Begleitung – explizit vom Verfahren auszuschließen. Darüber hinaus ist es gemäß § 158 FamFG geboten, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

§ 155a FamFG ist insgesamt verfehlt:

Wenn man der Auffassung ist, dass die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerade für nicht miteinander verheirateter Eltern eine besondere, eigenständige Bedeutung hat, dann ist diesem Gesichtspunkt durch Gestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Hieraus folgt, dass das Verfahren mit allen in Kindschaftsverfahren zu beteiligenden Personen durchzuführen ist. Die vorgesehene Verfahrensweise lässt nicht erkennen, warum überhaupt die Anrufung des Gerichtes für notwendig erachtet wird.

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