1. Der Streitwert für Gebühren von Rechtsanwälten, die für die im Unterhaltsverfahren volljährig gewordenen Antragsteller in das Verfahren eintreten, richtet sich nicht automatisch nach dem Streitwert der Gerichtsgebühren.

2. Der Beklagte ist als (teilweise) erstattungspflichtiger Gegner befugt, einen Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 33 Abs. 2 RVG zu stellen.

3. Der für den Streitwert maßgebliche Unterhaltsrückstand berechnet sich für die eingetretenen Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Antragseinreichung und nicht zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung bzw. des Eintritts in das Verfahren.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 1.2.2013 – 13 WF 257/12 (Pankow/Weißensee)

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