GKG § 40 § 42 § 45; RVG § 33

Leitsatz

1. Der Streitwert für Gebühren von Rechtsanwälten, die für die im Unterhaltsverfahren volljährig gewordenen Antragsteller in das Verfahren eintreten, richtet sich nicht automatisch nach dem Streitwert der Gerichtsgebühren.

2. Der Beklagte ist als (teilweise) erstattungspflichtiger Gegner befugt, einen Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 33 Abs. 2 RVG zu stellen.

3. Der für den Streitwert maßgebliche Unterhaltsrückstand berechnet sich für die eingetretenen Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Antragseinreichung und nicht zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung bzw. des Eintritts in das Verfahren.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 1.2.2013 – 13 WF 257/12 (Pankow/Weißensee)

1 Gründe:

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Beklagten (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 1 GKG) ist teilweise begründet.

Da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich, somit das GKG (§ 63 FamGKG). Die Gebühren werden für das Gerichtsverfahren festgesetzt. Der Wert ist auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich. Der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren kann jedoch, wenn deren Bewertung nicht mit dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert übereinstimmt, auf Antrag gesondert festgesetzt werden (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG).

Gemäß § 42 Abs. 1, 5 GKG richtet sich für die Gerichtsgebühren der Wert einer Klage wegen Unterhaltsforderungen nach dem Betrag für die ersten zwölf Monate des laufenden Unterhalts zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträge. Der Wert erhöht sich durch nachfolgende Klageerweiterungen ab deren Eingang (§ 40 GKG; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, Rn 3). Das gilt spiegelbildlich auch für den Wert einer Widerklage, mit der die Abänderung eines Titels begehrt wird.

Gebührenberechnung betr. Kläger zu 2) und zu 3)

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Festsetzung, die hinsichtlich der Klagen des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) entstanden sind. Insoweit hat eine Parteiänderung stattgefunden, indem nunmehr anstelle der Klägerin zu 1), die den Unterhalt zunächst als Prozessstandschafterin geltend gemacht hatte, die Kläger zu 2) und zu 3) nach deren Volljährigkeit in den Prozess eingetreten sind und den Unterhalt selbst geltend gemacht haben. Jedoch wurde von den Klägern zu 2) und zu 3) der Unterhalt für denselben Zeitraum, der bereits Gegenstand der Klägerin zu 1) geltend gemacht worden war, gefordert. Daher ist auch für die Anwendung des § 48 GKG auf die Einleitung des Verfahrens im Juli 2008 abzustellen. Auch hier ist somit für den Wert der laufende Unterhalt ab August 2008 und für die Rückstände der Zeitraum von März bis Juli 2008 maßgeblich.

Hinsichtlich des Unterhalts des Klägers zu 2) ist mit der Klageschrift ein laufender Unterhalt in Höhe von zunächst 433,50 EUR geltend gemacht worden, für zwölf Monate somit 5.202 EUR. Dieser Betrag ist durch nachträgliche Klageerweiterung (Schriftsatz vom 3.2.2011) ab Januar 2010 erhöht worden auf 495 EUR (bis Juli 2010) und 477 EUR ab August 2010. Der Wert für den laufenden Unterhalt hat sich somit erhöht auf 5.850 EUR (495 * 7 = 3.465; 477 * 5 = 2.385). Der ursprünglich geltend gemachte Rückstand betrug für die maßgeblichen Monate März bis Juli 2008 monatlich 108,50 EUR, für fünf Monate ergibt das 542,50 EUR. Dieser Betrag wurde nicht nachträglich erhöht, sondern wurde zuletzt in etwas geringerer Höhe (108 EUR monatlich) geltend gemacht. Da der höhere Betrag von der Klägerin zu 1) geltend gemacht wurde und damit dieser für die Gebühren deren Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, ist insoweit zu differenzieren. Es ergibt sich mithin folgende Wertberechnung für die Klage:

Bis zum 1.3.2011:

Laufender Unterhalt 5.202,00 EUR

Rückstand 542,50 EUR

5.744,50 EUR

ab 2.3.2011 (Zustellung des Schriftsatzes vom 3.2.2011):

Laufender Unterhalt 5.850,00 EUR

Rückstand 542,50 EUR

6.392,50 EUR

Hinsichtlich des Unterhalts der Klägerin zu 3) ist mit der Klageschrift ein laufender Unterhalt in Höhe von zunächst 393,50 EUR geltend gemacht worden (somit für 12 Monate 4.722 EUR). Dieser Betrag ist durch nachträgliche Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 24.4.2012 erhöht worden auf 408 EUR (377 + 31) bis Dezember 2008 und 403 EUR ab Januar 2009, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein Wert für den laufenden Unterhalt von 4.861 EUR (5 * 408 = 2.040 EUR; 7 * 403 = 2.821 EUR) ergibt. Als Rückstand wurden für die maßgeblichen Monate zunächst 68,50 EUR geltend gemacht, für fünf Monate somit 342,50 EUR. Dieser Betrag wurde nachträglich erhöht auf monatlich 83 EUR, sodass für fünf Monate 425 EUR geltend gemacht wurden. Da der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Betrag von dem danach geltend gemachten Unterhalt abweicht, ist zu differenzieren. Es ergibt sich für die Wertberechnung Folgendes:

Bis 3.5.2012 (Zustellung des Schriftsatzes vom 24.4.2012):

Laufender Unterhalt 4.722,00 EUR

Rückstand 342,50 EUR

5.064,50 EUR

ab 4.5.2012:

Laufender Unterhalt 4.861,00 EUR

Rückstan...

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