Unter diese Vorschrift fallen nicht die das Umgangsrecht selbst betreffenden Verfahren, nämlich die Kindschaftssachen gemäß § 151 Nr. 2 FamFG.
Betroffen sind die mit dem Umgangsrecht verbundenen Nebenansprüche, insbesondere
▪ | Schadensersatz gemäß §§ 1684, 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bei Nichteinhaltung einer Umgangsregelung bei ehelichen Kindern,[133] |
▪ | Schadensersatz bei Nichteinhaltung einer Umgangsregelung bei nicht ehelichen Kindern.[134] |
Nicht erfasst von Nr. 5 sind
▪ | gewöhnliche Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts; solche sind regelmäßig lediglich unterhaltsrechtlich von Bedeutung.[135] |
Umstritten ist die Einordnung von
▪ | Ansprüchen auf Schmerzensgeld wegen unwahrer Behauptungen eines Elternteils über den anderen beim Abholen des Kindes im Zusammenhang mit einem Umgangstermin (z.B. Randalieren und Beschädigen von Gegenständen),[136] |
▪ | Ansprüchen in Geld auf Erstattung von oder Beteiligung an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, wenn sie ohne eine entsprechende Vereinbarung der Eltern, die unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fiele,[137] isoliert (nicht im Zusammenhang mit einer Umgangsstreitigkeit) erhoben werden.[138] |
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