Sowohl bei den Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 FamFG als auch den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 266 Abs. 2 FamFG ist als Rechtsmittel die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2, 3 FamFG. Einzulegen ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, § 61 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat.

Bei Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind anders als in Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG zusätzlich zu den vorgenannten Vorschriften die besonderen Voraussetzungen des § 117 FamFG zu beachten. Nach § 117 Abs. 1 FamFG muss die Beschwerde einen bestimmten Sachantrag und eine Begründung enthalten und innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen sein.

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