Einführung
Die Vielzahl der Entscheidungen zu § 266 FamFG zeigt, dass die Rechtsprechung auch viereinhalb Jahre nach Einführung der Vorschrift noch aufgerufen ist, geeignete Kriterien zu entwickeln, um eine Abgrenzung zwischen sonstigen Familiensachen und allgemeinen Zivilsachen vorzunehmen und die Fälle auszuscheiden, in denen der familienrechtliche Einschlag einer Streitigkeit so völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Der folgende Beitrag soll anhand der neueren Entscheidungen für die Praxis einen listenartigen Überblick darüber geben, welche Verfahren unter den Begriff der sonstigen Familiensachen zu subsumieren sind und in welchen Bereichen die Einordnung noch streitig ist. Mit einem Beispielfall werden Fehler aufgezeigt, die in der Praxis häufig vorkommen und zu Haftungsproblemen für die Anwaltschaft führen können.
I. Überblick
Durch die Einführung des FamFG zum 1. September 2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Zuständigkeiten der Zivilgerichte auf die Familiengerichte übertragen. Durch § 266 FamFG sind nahezu sämtliche vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Rechtsgrund sich aus einem familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnis ableitet, den Familiengerichten übertragen worden. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert und das sog. "Große Familiengericht" geschaffen. Damit sollen Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Die Regelungstechnik des § 266 FamFG in Verbindung mit dem angestrebten Ziel einer umfassenden Regelung des Verfahrens in Familiensachen legt die Zulässigkeit einer insgesamt weiten Anwendung dieser Vorschrift nahe. Ungeachtet der Tatsache, dass in § 266 Abs. 1 Nr. 1–5 FamFG Ansprüche aus vier familienrechtlich geregelten Verhältnissen aufgezählt werden, ist die Vorschrift des § 266 Abs. 1 FamFG nicht als eine abschließende Regelung zu verstehen. Sie ist vielmehr als Auffangnorm anzusehen, die auch nicht ausdrücklich aufgeführte Verfahren erfassen will. Gleiches gilt für § 266 Abs. 2 FamFG. Denn Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse der Beteiligten soll es den Familiengerichten möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist. Neben vermögensrechtlichen Verfahren sind auch nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzungen erfasst, z.B. Streitigkeiten wegen privater Beleidigungen zwischen Ehegatten oder Verfahren wegen Herausgabe von privatem Bildmaterial oder eines Tagebuches.
Auch ist nicht entscheidend, wer die Beteiligten des konkreten Streitverfahrens sind. Es kommt vielmehr auf die Rechtsnatur des Anspruchs bei seiner Entstehung an. Soweit er nachträglich auf der Aktiv- oder der Passivseite im Wege der Rechtsnachfolge auf einen Dritten übergegangen ist, und dieser Dritte den Anspruch geltend macht, ist dies unschädlich und ändert nichts an der Einordnung als sonstige Familiensache.
Eine analoge Anwendung des § 266 Abs. 1 FamFG auf andere Gemeinschaften als den dort aufgezählten ist jedoch nicht möglich. Streitigkeiten aus einer sozial-familiären Beziehung oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. deren Auflösung fallen, sofern keine familienrechtliche Sonderbeziehung wie etwa ein Verlöbnis vorliegt, nicht in die familiengerichtliche Zuständigkeit. Solche Vermögensstreitigkeiten sind trotz zahlreicher Kritik an dieser rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers Nichtfamiliensachen und damit der Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht oder Landgericht) unterworfen.
II. Systematik
1. Abgrenzung
Die zutreffende Abgrenzung eines Verfahrens der sonstigen Familiensachen von den Nichtfamiliensachen und von den anderen Familiensachen nach § 111 FamFG ist von Bedeutung für die Bestimm...