I. [1] Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, nachehelichen Unterhalt.

[2] Die Parteien schlossen im Jahr 2002 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 300 EUR zu zahlen.

[3] In dem vorliegenden, seit 2004 anhängigen Unterhaltsverfahren begehrt die Klägerin höheren Unterhalt. Vor dem Amtsgericht hat sie für den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2009 zuletzt eine Stufenklage erhoben. Nachdem das Amtsgericht den Beklagten im Wege eines Teilanerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt und der Beklagte Einkommensbelege überreicht hatte, hat das Amtsgericht aufgrund eines von Amts wegen anberaumten Fortsetzungstermins den unbezifferten Zahlungsantrag abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin diesen Antrag unter Hinweis darauf weiterverfolgt, dass sie die Unterhaltsbeträge "nach vollständiger Erfüllung des Teilanerkenntnisurteils beziffern" werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. [4] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

[5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 23.1.2013 – XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn 4 m.w.N.).

[6] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

[7] a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung für die Zeit ab 1.10.2009 unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung keinen konkreten Berufungsantrag enthalte. Der unbezifferte Antrag sei ungenügend, weil die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Berufungsantrags für die Klägerin keine unmögliche Leistung dargestellt habe; sie habe über die zur Bezifferung ihres Antrags nötigen Informationen verfügt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Familiengerichts bestünden.

[8] b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

[9] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass die Klägerin an ihrem unbezifferten Leistungsantrag im Rahmen der Stufenklage festgehalten hat. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Berufungsbegründung einen hinreichend bestimmten Berufungsantrag enthält.

[10] aa) Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschl. v. 25.6.2014 – XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 Rn 16 m.w.N.). Dabei kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH, Urt. v. 9.10.1974 – IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164).

[11] Gemessen hieran ist der die Berufungsbegründung enthaltene Berufungsantrag hinreichend bestimmt. Danach hat die Klägerin – worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist – klar zu erkennen gegeben, dass sie bezogen auf den Unterhaltszeitraum ab Oktober 2009 die Stufenklage, wie sie sie in der ersten Instanz erhoben hat, weiterverfolgt. Ihrem Berufungsbegehren lässt sich demgemäß entnehmen, dass die Klägerin insoweit die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Entscheidung auf der Leistungsstufe erst nach Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erstrebt.

[12] bb) Daneben ergeben sich aus der Berufungsbegründung auch die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Das Amtsgericht hätte den Fortsetzungstermin, der Grundlage für das mit der Berufung angefochtene Urteil war, nicht von Amts wegen bestimmen dürfen.

[13] Die prozessuale Selbstständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass ...

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