Für die Bemessung des Beschwerdegegenstands ist bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist nicht höher als 17 EUR pro Stunde zu bewerten. Bei der Schätzung, ob der Beschwerdewert von 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht ist, hat das Beschwerdegericht einen nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensspielraum.
Die Kosten für einen Steuerberater sind bei der Ermittlung des Wertes nur zu berücksichtigen, wenn diese zwangsläufig anfallen, weil der Verpflichtete die Auskunft ohne diesen nicht erteilen kann.
Dass die Unterhaltspartei darauf angewiesen ist, Buchführung und Steuerbearbeitung von Dritten erledigen zu lassen, besagt noch nicht, dass er zur Auskunftserteilung nicht auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann und selbst für eine geordnete Auskunft der Hilfe bedarf.
Der Beschwerdewert von 600 EUR kann erreicht sein, wenn der zur Auskunft Verpflichtete eine Bestandsliste über mehrere hundert Grundstücke erstellen muss.
Das Geheimhaltungsinteresse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden nicht verletzt, wenn mit der Auskunft, die durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Entgeltnachweises erfüllt werden kann, die Anschrift, die Kontonummer und die Personalnummer beim Arbeitgeber bekannt werden.
Für die Beschwer aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses sind das besondere Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und der durch die Auskunftserteilung drohende Nachteil substanziiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen. Der bloße Hinweis auf die Vertraulichkeit von Gehaltsmitteilungen und den allgemeinen, auf das Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz reichen dafür nicht aus.
Das besondere Interesse, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten, muss im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von dem ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Auskunftsverpflichteten gefährden könnte.
Weder die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswerts von 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen noch die Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel lassen schon darauf schließen, dass das AG auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft Verpflichteten ausgegangen ist.