Die Familiengerichte sind nicht zur Entscheidung über die Auswahl einer geeigneten Leistung der Jugendhilfe berufen. Vielmehr unterliegt das Handeln des Jugendamtes der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2014 – 11 UF 1097/14, MDR 2015, 471).

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