1. In Ehe- und Familienstreitsachen darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will (BGH, Beschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 503/14).
  2. a) Der Verstoß gegen zwingende Formerfordernisse hindert nicht das Entstehen einer wirksamen Entscheidung, sofern innerhalb der Fünf-Monats-Frist ein Protokoll über die Verkündung erstellt wird. b) Das Fehlen einer schriftlichen Begründung und fehlende Öffentlichkeit hindern nicht die Wirksamkeit der Verkündung der Entscheidung. c) Die Fünf-Monats-Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG beginnt in jedem Fall, in dem die Zustellung an einen förmlichen Beteiligten unterblieben ist. d) Bei Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (BGH, Beschl. v. 11.3.2015 – XII ZB 572/139)
  3. Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG genügt. (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14)
  4. Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellte weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar (BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – IX ZB 65/13).

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