1. Zur Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist neben dem Jugendamt kein weiterer Vormund zu bestellen. Von der entsprechenden Sachkunde des Jugendamts, das sich ggf. verschiedener Hilfspersonen bedienen kann, ist auszugehen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.9.2014 – 1 UF 211/14, FamRZ 2015, 680).
  2. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes zur Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.1.2015 – 7 UF 261/14, FamRZ 2015, 682).

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