Allgemeine Ehewirkungen
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Brautgeldvereinbarung nach muslimischen Ritus [hier: verneint mangels Schriftform] (AG Karlsruhe, Beschl. v. 26.8.2014 – 6 F 376/12, FamRZ 2015, 663).
Zugewinnausgleich
Ein negatives Anfangsvermögen ist beim Zugewinnausgleich auch nach einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen (OLG Naumburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 4 UF 153/14).
Familienvermögensrecht
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (BGH, Urt. v. 25.3.2015 – XII ZR 160/12).
Versorgungsausgleich
- a) Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt. b) Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält. (BGH, Beschl. v. 25.2.2015 – XII ZB 364/14)
- a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2–3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen i.S.v. § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet. b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation – ggf. unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages – insgesamt aufgeht. (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 74/12)
- a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI a.F., § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG a.F.) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht. b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts – vorbehaltlich sonstiger Härtegründe – regelmäßig nicht gerechtfertigt. (BGH, Beschl. v. 8.4.2015 – XII ZB 428/12, siehe auch BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – XII ZB 252/14)
- Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und kann dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, kann in demselben Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden (BGH, Beschl. v. 1.4.2015 – XII ZB 701/13).
- Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 2 VersAusglG in die Beschlussformel ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2015 – 5 UF 167/14, NZFam 2015, 225).
Abstammung
Ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind empfangen und geboren hat, ist in das Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinen (früheren) weiblichen Vornamen einzutragen (KG, Beschl. v. 30.10.2014 – 1 W 48/14, FamRZ 2015, 683; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH – XII ZB 660/14).
Adoption
Die Einwilligung zur Adoption zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat (OLG Hamm, Beschl. v. 19.1.2015 – 4 UF 136/14, MDR 2015, 470).
Vormundschaft/Pflegschaft
- Zur Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist neben dem Jugendamt kein weiterer Vormund zu bestellen. Von der entsprechenden Sachkunde des Jugendamts, das sich ggf. verschiedener Hilfspersonen bedienen kann, ist auszugehen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.9.2014 – 1 UF 211/14, FamRZ 2015, 680).
- Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Mitvormundes zur Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten für einen unbegleiteten...