Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14.1.2004 – XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449). (Rn 5) (Rn 13)

BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 405/13 (OLG Zweibrücken, AG Landau, Pfalz)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge