Ob die genetische Mutter, die bei einer Embryospende (wie auch bei der – in Deutschland verbotenen – Eizellspende) von der Geburtsmutter verschieden sein kann (§ 1591 BGB), ein entsprechendes Recht auf Kenntnis[65] hat oder haben sollte, war bisher – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. In der Literatur sind die Ansichten hierzu geteilt. Dies gilt gleichermaßen für das Problem, ob der Samenspender oder der genetische Vater bei einer Embryospende ein Recht haben soll zu erfahren, ob und wer aus der Keimzellenspende hervorgegangen ist.[66] Ein solches Auskunftsrecht könnte insbesondere im Hinblick auf den Wunsch relevant sein, die weiteren eigenen Kinder von der Existenz von Halbgeschwistern zu unterrichten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen