Ob die genetische Mutter, die bei einer Embryospende (wie auch bei der – in Deutschland verbotenen – Eizellspende) von der Geburtsmutter verschieden sein kann (§ 1591 BGB), ein entsprechendes Recht auf Kenntnis[65] hat oder haben sollte, war bisher – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. In der Literatur sind die Ansichten hierzu geteilt. Dies gilt gleichermaßen für das Problem, ob der Samenspender oder der genetische Vater bei einer Embryospende ein Recht haben soll zu erfahren, ob und wer aus der Keimzellenspende hervorgegangen ist.[66] Ein solches Auskunftsrecht könnte insbesondere im Hinblick auf den Wunsch relevant sein, die weiteren eigenen Kinder von der Existenz von Halbgeschwistern zu unterrichten.

[65] Hier ist nicht die Frage behandelt, ob die genetische Mutter (de lege ferenda) – auch – die Möglichkeit haben sollte, unter Korrektur der Zuordnung nach § 1591 BGB dem Kind als rechtliche Mutter zugeordnet zu werden. Das geltende Recht sieht dies nicht vor; dazu siehe unten bei Fn 73. Auch de lege ferenda wird dies zu verneinen sein, wenn und soweit in der Spende der Eizelle/des Embryos ein Verzicht auf die Elternstellung zu sehen ist. Für ein entsprechendes Recht auf Austausch der "Mütter": Wendehorst, in: Arnold/Bernhard/Kopetzki, S. 123.
[66] Zur Verneinung einer rechtlichen Zuordnungsmöglichkeit wegen des mit der Samenspende anzunehmenden Verzichts unten III. 3 am Ende.

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