a) § 1598a BGB

Das geltende einfache deutsche Recht sieht einen Auskunftsanspruch zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse allerdings nur in sehr begrenztem Umfang ausdrücklich vor. § 1598a BGB gewährt dem Kind einen Anspruch auf Teilnahme an einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nur gegen seine rechtlichen Eltern.

b) Analoge Anwendung von § 1598a BGB

Eine analoge Anwendung von § 1598a BGB auf andere Fälle, insbesondere ein gegen den biologischen Elternteil gerichteter Anspruch, wird zwar von Teilen der Literatur bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat einer analogen Anwendung dieser Vorschrift aber in seiner Entscheidung vom April 2016 eine Absage erteilt, weil eine bewusste Lücke vorliege.[54]

[54] BVerfG v. 19.4.2016, NJW 2016, 1939 (Anm. Heiderhoff 1918), FamRZ 2016, 877 (Anm. Spickhoff); Wellenhofer, JuS 2016, 1032; zurückhaltend mit Kritik: Spilker, JuS 2016, 988 und FF 2017, 92, 96.

c) § 242 BGB (eventuell Verbindung mit § 1618a BGB)

Außerhalb eines Statusverfahrens kommt möglicherweise als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch die Generalklausel des § 242 BGB in Betracht. Soweit die Eltern die entsprechenden Kenntnisse haben, kann zusätzlich § 1618a BGB herangezogen werden. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch gegen den eine heterologe Insemination vornehmenden Arzt auf § 242 BGB in Verbindung mit einem Vertrag zwischen den Eltern und dem Arzt zugunsten des Kindes gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich – allerdings (nur) im Zusammenhang mit dem Scheinvaterregress ablehnend zu der Heranziehung von § 242 BGB für nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Auskunftsansprüche geäußert. Die Überzeugungskraft dieses Urteils ist allerdings im Hinblick auf die generelle Herleitung verschiedener Arten von Auskunftsansprüchen aus § 242 BGB sehr gering.

d) § 10 Samenspenderegistergesetz

§ 10 des Entwurfs des Samenspenderregistergesetzes sieht bei einer offiziellen Samenspende einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen das Spenderregister vor. Der Anwendungsbereich von § 10 ist aber sehr beschränkt und bedarf dringend einer Erweiterung sowohl für Altfälle, für andere Keimzellenspenden und Embryonenspenden als auch bezüglich des Umfangs des Auskunftsanspruchs.

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