Da es um Kenntnis, also nur um den Zugang zu Informationen über die eigene Abstammung geht, ist dieses Recht im Grundsatz statusunabhängig, d.h. es besteht für das in der Ehe geborene Kind ebenso wie für das außerehelich geborene Kind. Es muss auch nicht notwendig mit der Begründung oder Veränderung einer entsprechenden statusmäßigen Beziehung verbunden sein. Sprich: Der biologische Vater muss nicht in der Folge der Kenntnisnahme auch zum rechtlichen Vater gemacht werden oder gemacht werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung von 1989[20] hervorgehoben, dass der Gesetzgeber Spielraum habe, welche Möglichkeiten der Klärung der biologischen Abstammung er vorsehe. Dabei ging es davon aus, dass ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg die Feststellung einer biologischen Elternschaft ohne Veränderung der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung sein könne. Auch der EGMR bejaht ein Recht auf Kenntnis/Feststellung der biologischen Abstammung, selbst wenn eine statusmäßige Zuordnung zu dem biologischen Elternteil nicht möglich ist oder nicht vorgenommen werden soll.[21]

[20] BVerfGE 79, 256.
[21] EGMR v. 13.7.2006, Nr. 58757/00 – Jäggi/Schweiz, Rn 43; EGMR v. 15.9.2011, Nr. 17080/07 – Schneider/Deutschland.

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