§ 10 des Entwurfs des Samenspenderregistergesetzes sieht bei einer offiziellen Samenspende einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen das Spenderregister vor. Der Anwendungsbereich von § 10 ist aber sehr beschränkt und bedarf dringend einer Erweiterung sowohl für Altfälle, für andere Keimzellenspenden und Embryonenspenden als auch bezüglich des Umfangs des Auskunftsanspruchs.

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