Der letzte Teil dieser Ausführungen beschäftigt sich mit der Frage, ob es ein Recht auf Abstammung, d.h. auf eine der biologischen Verbindung entsprechende rechtliche Zuordnung von Eltern und Kind gibt. Auch hier ist zunächst zwischen den Möglichkeiten des Kindes und denen der Eltern zu unterscheiden.
1. Recht des Kindes auf statusmäßige Zuordnung zum biologischen Elternteil
Nach den deutschen Abstammungsregelungen des BGB soll die Eltern-Kind-Zuordnung grundsätzlich entsprechend der biologischen Verbindung erfolgen. Dies zeigt sich insbesondere an § 1592 Nr. 3 BGB. Das einfache Recht lässt aber Ausnahmen zu. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass die genetische Elternschaft nicht offensichtlich ist und daher für die rechtliche Zuordnung Vermutungstatbestände aufgestellt werden: Vermutung, dass die Gebärende auch die genetische Mutter ist, § 1591 BGB; Vermutung der Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter, § 1592 Nr. 1; Vermutung der biologischen Vaterschaft desjenigen, der die Vaterschaft anerkennt, § 1592 Nr. 2. Zum anderen honoriert das Recht aber auch ein wissentlich nicht der biologischen Abstammung entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis und die Mutterzuordnung der Gebärenden nach einer Embryospende. Eine rechtliche Zuordnung ohne genetische Verbindung ist schließlich bei der Adoption möglich, die allerdings nur mit Zustimmung des Kindes und der biologischen Eltern erfolgen kann (§§ 1746, 1747 BGB) und in diesen Ausführungen nicht behandelt wird.
Abgesehen von diesen Fällen einer der genetischen Verbindung widersprechenden Mutterschaft und einer Adoption hat das Kind allerdings nach einfachem Recht in allen anderen Fällen einer nicht der biologischen Abstammung entsprechenden rechtlichen Zuordnung eine (befristete) Korrekturmöglichkeit – nämlich das Recht auf die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlich zugeordneten Mannes mit der anschließenden gerichtlichen Feststellung des biologischen Vaters als rechtlichen Vater (soweit dies faktisch möglich ist). Dies gilt nach derzeitigem Recht auch in dem Fall, in dem das Kind im Wege einer heterologen Insemination gezeugt worden ist. § 1600 Abs. 5 BGB schließt nur das Anfechtungsrecht der konsentierenden Wunscheltern aus, nicht aber das des Kindes und begrenzt auch nicht die Möglichkeiten, die Vaterschaft des Samenspenders festzustellen.
Der derzeitig diskutierte Entwurf eines Samenspenderregistergesetzes will allerdings für die Zukunft das Recht des Kindes, die rechtliche Vaterschaft des Samenspenders feststellen zu lassen, bei einer offiziellen Samenspende (d.h. bei einer Samenspende aus einer Samenbank) ausschließen.
Kurz zusammengefasst: Das einfache Recht baut grundsätzlich auf der biologischen Verbindung von Eltern und Kindern, also auf der Abstammung auf. Da die biologische Verbindung nicht immer offen zu Tage liegt, verwendet das Recht Vermutungstatbestände. Bei einer nicht der biologischen Verbindung entsprechenden rechtlichen Zuordnung gibt es dem Kind begrenzt die Möglichkeit einer Korrektur im Wege der Anfechtung und anschließenden Vaterschaftsfeststellung. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei der nicht der genetischen Verbindung entsprechenden Mutterschaft (Stichwort: Embryospende) und soll nach der derzeitig diskutierten Reform auch nicht bei einer offiziellen Samenspende gegeben sein.
2. Recht der genetischen Eltern auf rechtliche Zuordnung "ihres" Kindes
Der biologische Vater, dessen rechtliche Vaterschaft sich nicht aus den gesetzlichen Vermutungstatbeständen ergibt, hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, dass ihm "sein" Kind rechtlich zugeordnet wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn kein anderer Mann rechtlicher Vater ist und er die Vater...