Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt (BGH, Beschl. v. 15.3.2017 – XII ZB 245/16).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 6/2017, S. 262 - 264

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