OLG Bremen, Beschl. v. 5.1.2018 – 4 UF 134/17, FamRZ 2018, 689
1. Eltern können das Jugendamt zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge bevollmächtigen, wodurch sich Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können.
2. Durch eine Vollmachtserteilung an das Jugendamt werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen. Sie sind daher zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigten Jugendamt verpflichtet, um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten.
3. Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen – trotz Vollmachterteilung – Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB in Betracht.
KG, Beschl. v. 25.7.2017 – 13 UF 110/17, FamRZ 2018, 502 m. Anm. Köhler S. 506
Ist das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage, an welcher Schule das Kind am besten eingeschult wird, so sind die Folgewirkungen der Einschulung für das Kind in die Entscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 S. 1 BGB einzubeziehen. Dabei kann ausschlaggebend sein, dem Kind das vertraute Umfeld zu erhalten und hierdurch eine Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells zu ermöglichen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 UF 151/17
Besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Eltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, auch wenn der andere die Erteilung einer generellen Sorgerechtsvollmacht anbietet.
OLG Köln, Beschl. v. 3.11.2017 – 4 UF 72/17
1. Eine Vergütung kann der berufsmäßig bestellte Umgangspfleger nur für die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, namentlich die Organisation der Umgänge und die Mitwirkung bei der Herausgabe des Kindes zum Zweck der Durchführung der Umgänge gemäß § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB beanspruchen.
2. Für darüber hinaus entwickelte Tätigkeiten zur Begleitung von Umgangskontakten erwirbt der Umgangspfleger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht, auch wenn die Umgangsbegleitung durch den Umgangspfleger familienrichterlich gesondert angeordnet worden ist.
3. Die Finanzierung der Kosten professioneller Umgangsbegleitung kann nach der derzeitigen Gesetzeslage lediglich im Rahmen jugendhilferechtlicher Bewilligung durch das Jugendamt erfolgen.