Einführung
Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen Privater im Internet, insbesondere in sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook u.Ä. stand in den letzten Jahren nicht nur in der allgemeinen, sondern auch in der juristischen Diskussion. Im familienrechtlichen Bereich wurde in den letzten Jahren wiederholt entschieden zum Einstellen von Lichtbildern von Kindern, das dem jeweils anderen Teil des getrennten Elternpaares unerwünscht war. Die wesentlichen Probleme derartiger Fälle sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.
I. Ansprüche auf Schadenersatz und Unterlassung
Eine solche unbefugte Veröffentlichung von Kinderbildern stellt nach § 22 Abs. 1 KUG einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild dar. Ein "Verbreiten" im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn die Abbildung im Internet zugänglich gemacht wird. Ein "öffentliches Zurschaustellen" ist dann jedenfalls erfüllt, wenn es sich um eine dem freien Zugriff unterliegende Internetseite handelt. Ist der Zugang aufgrund Kennwort- oder Registrierschutz beschränkt, dürfte im Einzelfall nach der Größe und der Verbindung des zugelassenen Personenkreises zu unterscheiden sein; ein "Verbreiten" wäre aber jedenfalls erfüllt.
Dieser Verstoß kann zum einen Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG als Schutzgesetz bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen; solche Ansprüche setzen ein Verschulden des Verletzers voraus. Neben dem materiellen Schaden kann in Ausnahmefällen und für besonders schwerwiegende Eingriffe auch der Ersatz immaterieller Nachteile entsprechend § 253 BGB und auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verlangt werden. In beide Richtungen dürfte in den hier behandelten Fällen ein ersatzfähiger Schaden eher selten in Betracht kommen.
Praktisch bedeutsamer und alleiniger Gegenstand der genannten Rechtsprechung ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit den oben genannten Vorschriften, gerichtet regelmäßig auf das Entfernen der beanstandeten Veröffentlichung. Dieser Anspruch setzt ein Verschulden nicht voraus; Unterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn Wiederholungsgefahr oder – seltener – die sogenannte Erstbegehungsgefahr besteht.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der zu seiner Durchsetzung gestellte Antrag dürfen nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht allgemein auf ein umfassendes Verbot jeglicher Bildveröffentlichung gerichtet sein, sondern müssen sich auf bestimmte Fotos bzw. von diesen gezeigte konkrete Situationen beziehen. Die hierzu angeführte einzelfallbezogene Interessenabwägung dürfte aber nur dort eine Rolle spielen, wo auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu beachten ist. Dies dürfte in den hier behandelten Fällen allenfalls ausnahmsweise gegeben sein (siehe unten II.).
II. Einwilligung in die Veröffentlichung
Ein Verstoß liegt nach dem Wortlaut des § 22 KUG dann nicht vor, wenn der Abgebildete in die Verbreitung einwilligt. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die §§ 104 ff. gelten.
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also des Inhabers der alleinigen elterlichen Sorge erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB, ab 7 Jahren), die über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, wird eine "Doppelzuständigkeit" angenommen, sodass es zusätzlich auf die Einwilligung des Kindes ankommt. Die erforderliche Einsichtsfähigkeit wird regelmäßig ab einem Alter von 14 Jahren angenommen. Das AG Stolzenau hat in dem von ihm entschiedenen Fall nach Anhörung einer 10-Jährigen die Einsichtsfähigkeit verneint, weil ein ausrei...