Leitsatz (amtlich)
Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild sind keine Familienstreitsachen im Sinne von § 266 FamFG.
Minderjährige Kinder bedürfen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil eines Ergänzungspflegers.
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 24.06.2015; Aktenzeichen 4 F 178/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG -Familiengericht - Emmendingen vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Erhebung eines Unterlassungsantrags.
Aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind die beiden noch minderjährigen Kinder... und... hervorgegangen... wohnt beim Antragsteller,... bei der Antragsgegnerin. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Die Antragsgegnerin hatte im Internet in ihrem "...-Account" verschiedene Bilder eingestellt, auf welchen sowohl der Antragsteller als auch die gemeinsamen Kinder abgebildet sind.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, private Fotos von ihm und den gemeinsamen Kindern ins Internet zu stellen. Die Antragsgegnerin entfernte daraufhin zunächst die Bilder, die den Antragsteller zeigen. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens löschte sie auch die Bilder der Kinder von ihrem "...-Account".
Der Antragsteller trägt vor, bis zur Löschung der ohne seine Einwilligung ins Internet gestellten Bilder seien diese öffentlich zugänglich gewesen. Mindestens ein Foto sei weiterhin über den Cache der...-Bildersuche auffindbar. Den Account selbst habe die Antragsgegnerin nicht gelöscht, weshalb damit zu rechnen sei, dass sie die Fotos wieder einstellen werde.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag: "Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, es zu unterlassen, private Fotos des Antragstellers und der gemeinsamen Kinder... und... im Internet öffentlich zur Schau zu stellen."
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Bilder auf... habe sie noch während der intakten Ehe und mit Einwilligung des Antragstellers eingestellt, später jedoch den Account völlig vergessen.
Das Familiengericht Emmendingen hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 24.06.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sei der Aufforderung, die Bilder zu entfernen, nachgekommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erneut veröffentlicht würden, lägen nicht vor.
Hiergegen richtet sich Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Antragsgegnerin habe auch auf der Internetplattform "..." Fotos der Kinder veröffentlicht. Insoweit wendet die Antragsgegnerin ein, die Bilder auf... seien nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich und würden Informationszwecken dienen, insbesondere für die in den... lebende Verwandtschaft der Antragsgegnerin.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem beabsichtigten Antrag fehlt es an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig, denn die Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts.
Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Für Ansprüche aus diesen Vorschriften kann sich eine familiengerichtliche Zuständigkeit allenfalls aus § 266 FamFG ergeben, sofern es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst bei der gebotenen großzügigen Auslegung dieser Vorschrift rührt der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch weder aus der Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis her, noch steht er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten.
Unabhängig davon fällt die Angelegenheit unter den Ausschlusstatbestand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO und damit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO umfasst Streitigkeiten über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie beispielsweise dem Internet (MüKo/Deubner, ZPO, 4. Auflage 2013, § 348 Rn. 48; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 13. Auflage 2016, § 348 Rn. 7). Sie ist damit ...