Soweit Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, gegen den Betreiber des Internetdienstes geltend gemacht werden sollen (siehe oben III.), sind selbstverständlich die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.

Soweit das Sorgerecht betreffende Vorfragen zu klären sind (siehe oben II., unten V.), ist dies eine vom Familiengericht zu entscheidende Kindschaftssache (§ 151 Nr. 1, 5 FamFG), die aber dem eigentlichen Rechtsstreit um die Veröffentlichung der Bilder nur vorgelagert ist.

Wenn der andere Elternteil in Anspruch genommen wird, stellt sich die Frage, ob eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 FamFG und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist.

Das OLG Karlsruhe[24] hat insoweit eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (Eltern-Kind-Verhältnis) zu Recht verneint. Allerdings kommt die Anwendung der Vorschrift auch dann in Betracht, wenn das Verfahren nur zwischen den Eltern geführt wird.[25] Es muss sich aber nach ganz h.M. um einen Streit handeln, der seine Grundlage unmittelbar im Eltern-Kind-Verhältnis hat. Dies kann der Fall sein bei Ansprüchen aus der Ausübung der Vermögenssorge (§§ 1626 Abs. 1, 1648, 1698 BGB). Ein bloßer Zusammenhang mit dem Eltern-Kind-Verhältnis genügt nicht.[26]

Soweit es um gegenseitige Ansprüche von Eltern geht (siehe oben III.), die miteinander verheiratet sind oder waren, könnte § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Zusammenhang mit Trennung und Scheidung) in Betracht kommen. Hierunter können auch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fallen.[27] Vorausgesetzt wäre der erforderliche sachliche und auch zeitliche Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.[28]

Wird dieser bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob der Ausschlusstatbestand nach § 266 Abs. 1 Hs. 2 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a. ZPO (Streitigkeiten wegen Veröffentlichungen jeder Art) einer Einstufung als sonstige Familiensache entgegensteht. Zum Teil wird ein nur geringer Zusammenhang mit dem Sondergebiet für ausreichend gehalten, um den Ausschluss anzunehmen.[29] Nach Auffassung des BGH ist allerdings der Zuständigkeit des Familiengerichts der Vorzug zu geben, wenn das Verfahren nur einen geringen Bezug zu dem Sondergebiet hat und daher dessen spezielle Kenntnis nicht erforderlich ist, während der Schwerpunkt in familienrechtlichen Fragen liegt.[30] Es dürften daher die besseren Gründe dafür sprechen, hier die Zuständigkeit des Familiengerichts anzunehmen.

[24] OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2138, 2139 m. Anm. Burger.
[25] Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn 18.
[26] Vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 263; Bork/Jacoby/Schwab/Burger, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn 8; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 266 FamFG Rn 11, 14.
[27] BT-Drucks 16/6308, S. 262; Bork/Jacoby/Schwab/Burger, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn 2.
[28] Vgl. dazu im Einzelnen BGH FamRZ 2017, 1602 Rn 18 ff. m. Anm. Burger; Bork/Jacoby/Schwab/Burger, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn 6.
[29] Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 4. Aufl., § 266 Rn 32; so offenbar auch OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2138, 2139.
[30] BGH FamRZ 2015, 2153 Rn 19 ff. m. Anm. Heiter zu dem unmittelbar in § 266 Abs. 1 Hs. 2 FamFG genannten Wohnungseigentumsrecht, ebenso Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn 23.

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