BGB § 1573 § 1578b; ZPO (a.F.) § 323; EGZPO § 36 Nr. 1
Leitsatz
1. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 26.9.1990 – XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschl. v. 23.1.1985 – IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH, Urt. v. 28.6.1984 – IX ZR 143/83, FamRZ 1984, 874, 875). Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung.
2. § 36 Nr. 1 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben (im Anschl. an BGH, 26.5.2010 – XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und BGH, 18.11.2009 – XII ZR 65/09, BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist.
BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 173/09 (OLG Nürnberg, AG Fürth)
Sachverhalt
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist vollständig abgedruckt in FamRZ 2012, 699 m. Anm. Bergschneider.
2 Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts.
Der 1935 geborene Kläger und die 1951 geborene Beklagte heirateten am 17.12.1970. Bereits im Juni 1970 war der gemeinsame Sohn T. geboren worden. Durch notariellen Ehevertrag vom 16.12.1970 hatten die Parteien den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Ende 1977 trennten sie sich. Auf den am 28.6.1979 zugestellten Antrag des Klägers wurde die Ehe durch Urt. v. 12.7.1979, rechtskräftig seit 25.8.1979, geschieden. Die elterliche Sorge für den Sohn T. wurde dem Vater übertragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.7.1979 schlossen die Parteien einen umfangreichen Vergleich. Dieser enthält u.a. die folgenden Vereinbarungen:
"II. … Herr R. stellt seine Ehefrau von jeglichen Unterhaltsansprüchen des Sohnes T. für Gegenwart und Zukunft frei."
III. Frau R. ist derzeit im Unternehmen ihres Ehemannes angestellt. Sie wird auch nach Trennung und Scheidung hauptberuflich als Prokuristin weiter beschäftigt mit dem Aufgabenbereich der Konkurrenzbeobachtung. Ihr wird durch ihren Ehemann, der Alleininhaber der Firma A. ist, ein Gehalt garantiert, welches nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben usw. ein Nettoeinkommen von 1.500 DM ergibt. Der Bruttobetrag ist unter Berücksichtigung dieses garantierten Nettoeinkommens noch festzulegen.
Den bisher benutzten Firmenwagen Mercedes Benz 450 SLC erhält Frau R. zur weiteren freien Benutzung und Verfügung. Frau R. hat, solange sie bei der Firma A. tätig ist, Anspruch auf einen in etwa gleichwertigen Firmenwagen. Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie sonstige Betriebsunkosten des Fahrzeugs werden weiterhin von der Firma A. getragen.
IV. Frau R. hat derzeit ein Barkapital von etwa 255.000 DM, das von ihrem Ehemann für sie bei einer Bank angelegt ist. Frau R. belässt diesen Betrag ihrem Ehemann als Darlehen. Er ist erstmals kündbar mit Wirkung zum 31.12.1981, …
V. Herr R. bezahlt als Kapitalabfindung für die Bildung einer Altersversorgung seiner Ehefrau an seine Ehefrau bei Rechtskraft der Scheidung einen Betrag von 150.000 DM. Frau R. belässt auch diesen Betrag Herrn R. als Darlehen. Es gelten die gleichen Kündigungsbedingungen wie in Ziffer IV. Die Herrn R. als Darlehen überlassenen Beträge werden mit 6 % p.a. verzinst.
Als weitere Abfindung auf Unterhaltsansprüche und zur Bildung der Altersversorgung hat Herr R. einen Betrag von 50.000 DM zu zahlen, welcher mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird. …
Herr R. bezahlt an Frau R. für den Fall der Scheidung eine monatliche, monatlich jeweils im Voraus fällig werdende Unterhaltsrente von 5.000 DM, beginnend ab 1.7.1979. Herr R. verpflichtet sich darüber hinaus, für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute einen weiteren Betrag von pauschal 3.000 DM zu bezahlen. Das Nettoeinkommen der Frau R. aus ihrer Tätigkeit in der Firma A. – siehe Ziffer III – ist auf die monatliche Unterhaltsrente anzurechnen. Nur wenn die Tätigkeit der Frau R. insoweit entfällt, hat Herr R. die volle monatliche Unterhaltsrente von 5.000 DM zu bezahlen.
Sofern sich der vom Statistischen Bundesamt festgesetzte Preisindex für die Lebenshaltung künftig nach oben oder unten ändert, ändert sich auch die vereinbarte Unterhaltsrente im gleichen Verhältnis, wobei Schwankungen bis zu 20 % gegenüber dem für den Monat Juni 1979 geltenden Index unbeachtet bleiben.
VI. Herr R. bezahlt auf Unterhaltsansprüche der Frau R. während des Getrenntlebens einen einmaligen Betrag von 12.500 DM. …
VIII. Herr R. hat weder eigene Versorgungsanwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung noch Rentenansprüche aus privater Lebensversicherung.
Soweit Frau R. Ansprüche auf Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben hat, ver...