I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihren Sohn im Wege der einstweiligen Anordnung.
1. Aus der Ehe der Beschwerdeführer ist ein inzwischen dreijähriger Sohn hervorgegangen. Im Februar 2011 meldete sich der Kindesvater beim sozialen Dienst und ersuchte um Hilfe bei der Erziehung. Er berichtete von psychischen Auffälligkeiten seiner Frau, die seit Geburt des Sohnes bestünden. Nach Einschaltung des Jugendamts wurde das Kind mit Einverständnis der Kindeseltern für einige Tage bei den Großeltern väterlicherseits untergebracht. Nachdem bei dem Kind globale Entwicklungsverzögerungen um circa ein Jahr festgestellt wurden, erfolgte eine Frühförderung des Kindes, die am 5.7.2011 endete. Seit August 2011 besucht das Kind einen heilpädagogischen Kindergarten. Im selben Monat erfolgte der Abbruch einer in der Familie für rund dreieinhalb Monate durchgeführten Familienhilfe durch die Kindeseltern. Das Jugendamt ersuchte sodann das Familiengericht um Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung des Kindes.
a) Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.2011, welcher mit Beschluss vom 25.11.2011 ergänzt wurde, wurde das Recht der elterlichen Sorge für das Kind den Beschwerdeführern im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung bestehe für das Kind eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, die es erforderlich mache, das Kind sofort in Obhut zu nehmen. Es sei nicht sichergestellt, dass das Kind etwa bei Erkrankungen, die erhebliche Auswirkungen und Spätfolgen haben könnten, einem behandelnden Arzt vorgestellt werde. Das Kind habe im zweiten Lebensjahr eine Schädelfraktur erlitten, deren Herkunft die Eltern nicht hätten erläutern können. Es habe zwischen den Untersuchungen U6 und U7 drastische Rückschritte in der motorischen und sprachlichen Entwicklung gemacht. Bei dem Kind bestehe eine erhebliche emotionale Vernachlässigung und es werde von seinen Eltern nicht ausreichend gefördert. Da die Eltern nicht bereit seien, ambulante Hilfestellungen zu akzeptieren, sei eine sofortige Herausnahme des Kindes gemäß § 1666 BGB erforderlich.
b) In ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Großmutter väterlicherseits im selben Stadtteil wie die Kindeseltern lebe und das Kind von Geburt an kenne. Das Kind werde gelegentlich tagsüber für einige Stunden von der Großmutter betreut und habe eine enge Beziehung zu ihr. Die Großmutter sei 70 Jahre alt, in guter körperlicher Verfassung und stehe als Betreuungsperson zur Verfügung. Die Großmutter wurde hierfür als Zeugin benannt.
c) Die Beschwerde sowie ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung sei unerlässlich gewesen. Bei dem Kind seien gravierende Entwicklungsdefizite festgestellt worden. Zwar sei nicht hinreichend gesichert, worauf die festgestellte globale Entwicklungsretardierung beruhe. Es bestünden jedoch aufgrund der Schilderungen der als Zeugen vernommenen Familienhelfer über ihre Beobachtungen während der Hausbesuche bei den Kindeseltern hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Ursache hierfür die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern sei. Hiernach sei auf die körperlichen Bedürfnisse des Kindes oftmals nicht angemessen reagiert worden, eine altersangemessene Förderung des Kindes sei unterblieben und die Gesundheitssorge sei nur nachlässig durchgeführt worden. Der Abbruch der Familienhilfe und die seitherige Verweigerung jeglicher staatlicher Hilfe führten dazu, dass bei einem weiteren Verbleib des Kindes in der elterlichen Obhut dessen körperliches Wohl akut gefährdet wäre. Im Hinblick auf die sorglose Verhaltensweise der Kindeseltern anlässlich einer bei dem Kind eingetretenen Fiebererkrankung sowie eines Schädelbruchs des Kindes sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die Kindeseltern bei einer Erkrankung von ihrem Kind angemessen und am Kindeswohl orientiert reagieren würden. Anhand der Beobachtungen der Bereitschaftspflegemutter im Rahmen der Besuchskontakte habe sich zudem gezeigt, dass mangels emotionaler Zuwendung auch das seelische Wohl des Kindes bei einem weiteren Verbleib in der Obhut der Eltern akut gefährdet wäre.
Mildere Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Die Kindeseltern lehnten jegliche staatliche Hilfemaßnahmen ab. Die von den Kindeseltern benannte Cousine sei ohne Entschuldigung zum Termin nicht erschienen, so dass sich der Senat kein Bild davon habe machen können, ob die Cousine als vorläufiger Vormund für das Kind in Betracht komme. Überdies bestehe nach eigenen Angaben des Kindesvaters kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind. Die Großmutter sei von den Kindeseltern als Vormund nicht ausdrücklich benannt worden.
2. Mit ihrer am 27.1.2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer ...