I. Die Parteien streiten um Abänderung eines am 15.3.2002 vor dem Amtsgericht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 422 EUR zu zahlen. In dem Verfahren … hatte der Beklagte beantragt, den Vergleich zum nachehelichen Unterhalt vom 15.3.2002 mit der Maßgabe abzuändern, dass seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin entfällt. Er hatte sein Abänderungsbegehren im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin Unterhaltsansprüche verwirkt habe, da sie mit dem Zeugen S. eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Das Amtsgericht hatte diese Abänderungsklage durch Urteil vom 25.5.2005 abgewiesen. Es sei nicht feststellbar, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Mit ihrer jetzigen Abänderungsklage hat die Klägerin, die eine Erwerbsminderungsrente von monatlich rund 720 EUR bezieht, erstinstanzlich eine Erhöhung des durch Vergleich vom 15.3.2002 titulierten Unterhalts ab Mai 2004 begehrt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hätten sich verbessert. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den vor dem Amtsgericht V. geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1.1.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Der Klägerin seien wegen andauernder verfestigter Lebensgemeinschaft ab Januar 2008 Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu versagen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren nachehelichen Unterhalts für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 verurteilt. Für die Zeit ab Januar 2008 hat es hingegen auf die Widerklage des Beklagten den Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB entfallen lassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 17.6.2009 die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 monatlich 783,99 EUR, für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2011 monatlich 422 EUR und für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 monatlich 200 EUR zu zahlen. Für die Zeit ab Januar 2013 hat der Senat Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen nach § 1578b BGB vorzunehmender Befristung verneint. Eine Beschränkung oder Versagung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB hat der Senat hingegen abgelehnt. Der Beklagte sei mit seinen diesbezüglichen Einwendungen präkludiert.
Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 5.10.2011 das Urteil des Senats vom 17.6.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Senats sei der Beklagte mit Einwendungen nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Beklagte habe nicht lediglich die schon in dem Verfahren Amtsgericht V. vorgetragenen Umstände wiederholt, sondern weitere Umstände für die Annahme einer nunmehr verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen S. vorgetragen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Zeugen seit mehr als zehn Jahren eine auch intime Beziehung unterhalte.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Senat trägt die Klägerin vor, eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen S. bestehe auch jetzt nicht. Sie wohne seit dem 1.5.2011 in M., während der Zeuge weiterhin in S. lebe. Sie führten ein vollständig eigenständiges Leben. Ihre Beziehung sei bewusst auf Distanz angelegt. Die rein freundschaftliche Beziehung sei zwar auch intim. Gleichwohl führe man nicht zuletzt wegen jeweiliger Erfahrung in früheren Partnerschaften bewusst ein eigenständiges und getrenntes Leben.
Der Beklagte führt aus, der Klägerin seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Bei einer Bedarfsberechnung seien auch Unterhaltsansprüche seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Abänderungsurteil des AG Mönchengladbach vom 27.8.2008 ist nicht begründet.
Nach Aufhebung der Entscheidung des Senats vom 17.6.2009 durch den Bundesgerichtshof hat der Senat erneut über die Berufung der Klägerin im Umfang der jetzt gestellten Anträge zu befinden. Dabei ist gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung durch den Bundesgerichtshof, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch der jetzigen Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Diese Bindung an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts führt dazu, dass der Beklagte und Widerkläger mit Einwendungen zu § 1579 Nr. 2 BGB abweichend von der Entscheidung des Senats vom 17.6.2009 nicht ausgeschlossen ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht durch die angefochtene Entscheidung den Vergleich vom 15.3.2002 für die Zeit ab Januar 2008 dahingehend abgeändert, dass eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin entfällt. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Zeugen S. in einer verfestigten Lebensgemeinschaft...