Die Umsatzmethode ist die einfachere Methode der beiden Bewertungsverfahren. Sie betrachtet ausschließlich den Umsatz, den eine freiberufliche Praxis über einen bestimmten Zeitraum mit ihren Patienten oder Mandanten erwirtschaftet hat. Sie lässt Betriebskosten völlig außer Betracht. Bei der Umsatzmethode wird der Umsatz der Praxis etwa aus dem Zeitraum der zurückliegenden letzten drei Jahre ermittelt. Daraus wird ein Durchschnitt gebildet. Der Praxiswert, der Goodwill der Praxis, ist dann ein bestimmtes Vielfaches dieses Jahresumsatzes. Bei Anwaltskanzleien soll das der Faktor 0,3 bis 1,0[4] sein, bei Steuerberaterpraxen 0,8 bis 1,5.[5]

Um den Gesamtwert der Praxis zu ermitteln, muss dem Goodwill dann der Sachwert der Praxis hinzugerechnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen immer wieder betont, dass die von den berufsständischen Dachverbänden für richtig gehaltenen Bewertungsmethoden grundsätzlich auch geeignet seien, im Zugewinnausgleichsverfahren den Wert einer Praxis zu ermitteln.[6] Deswegen kommt auch die Umsatzmethode in Betracht.

[4] "Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien", vom BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien, BRAK-Mitt. 2009, 268.
[5] Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis vom 30.6.2010, Ziff. 3b.

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