Die Vorschrift des § 226 FamFG regelt die Durchführung des Abänderungsverfahrens in den Fällen des § 225 FamFG. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist § 226 FamFG auch für Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG anzuwenden. Um den Beteiligten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts bezogen auf die Ehezeit verändert hat, muss der Versorgungsträger in diesen Verfahren nach der Bestimmung des § 51 Abs. 2 VersAusglG den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag mitteilen.
Wie auch im bisherigen Recht ist die Härtefallregelung des § 27 VersAusglG nach § 226 Abs. 3 FamFG auch in den Abänderungsverfahren zu beachten. Damit besteht die Möglichkeit, die Billigkeit der zu treffenden Abänderungsentscheidung zu prüfen, um Gerechtigkeitslücken zu vermeiden. Allerdings sind – wie bisher – nur solche Umstände berücksichtigungsfähig, die nach der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich eingetreten sind.
Das Abänderungsverfahren unterliegt als Amtsermittlungsverfahren den Vorschriften des FamFG. Es wird jedoch nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern bedarf eines gesonderten Antrages und richtet sich nach den §§ 23 ff. FamFG. Der Antrag kann gem. § 226 Abs. 1 FamFG von den beteiligten Ehegatten, den Hinterbliebenen oder auch von den von der Abänderungsentscheidung betroffenen Versorgungsträgern gestellt werden. Kein gesondertes Antragsrecht besteht für die Erben eines geschiedenen Ehegatten.
Für die Antragstellung bedarf es keines Anwalts, der Antrag kann auch jederzeit zurückgenommen werden. Eine Bezifferung des Antrages ist nicht notwendig, da das Familiengericht seine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtslage zu treffen hat. Damit ist das Gericht auch nicht an einen bezifferten Antrag gebunden.
Der Antrag auf Abänderung soll gem. § 23 Abs. 1 FamFG begründet werden. Hierbei sollte einerseits die abzuändernde Entscheidung konkret benannt und anderseits die Abänderung auch begründet werden. Zudem zeigt es sich in der Praxis, dass in den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG es sinnvoll ist, die Zulässigkeit der Abänderung durch den rechnerischen Nachweis der Wertverzerrung aufgrund der Dynamisierung dem Gericht gegenüber darzustellen. Gleiches gilt auch für den Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, gerade um Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden. Auch sollte dem Gericht gegenüber exakt dargelegt werden, ob eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG oder eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG oder eine Abänderung nach § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG angestrebt wird.
Nach § 226 Abs. 5 FamFG endet das Verfahren mit dem Tod des Ehegatten, der den Abänderungsantrag gestellt hat, sofern er vor Rechtskraft der Endentscheidung verstorben ist und kein weiterer antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Wird das Verfahren aus diesem Grunde nicht fortgesetzt, gilt die Hauptsache als erledigt.
Stirbt hingegen der Antragsgegner, ist das Verfahren nach § 226 Abs. 5 S. 3 FamFG gegen dessen Erben fortzusetzen. Nicht geregelt ist der Fall des Versterbens des ehemals Ausgleichsberechtigten vor Einleitung des Abänderungsverfahrens.
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 218 FamFG.
Nach § 226 Abs. 2 FamFG kann der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um den Bezug der Regelaltersrente handeln. Auch eine Rente mit flexibler Altersgrenze sowie die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung rechtfertigt die Abänderung. Führt die Abänderung zur Erfüllung der Wartezeit und dadurch zu den Voraussetzungen des Bezugs der Leistung, kann dies nach § 226 Abs. 2 FamFG letzter Halbsatz zur Zulässigkeit des Antrages führen.