I. Zulässigkeit einer Abänderung
1. Allgemeine Systematik
Bereits im alten Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen die Notwendigkeit, Erstentscheidungen zum Versorgungsausgleich an veränderte nachehezeitliche Entwicklungen anzupassen. Selbst die Korrektur von Fehlern in Altentscheidungen war mittels Totalrevision möglich. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Forderung nach einer solchen Korrekturmöglichkeit zur Verwirklichung einer gerechten Teilhabe des berechtigten Ehegatten an der jeweils auszugleichenden Versorgung manifestiert.
Danach war eine Abänderung möglich, wenn sich zwischen der Altentscheidung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ein wesentlicher Wertunterschied ergab. Ebenfalls war eine Abänderung möglich, wenn ein in der Altentscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht, das zwischenzeitlich unverfallbar geworden ist, durch Begründung von Anrechten nunmehr ausgeglichen werden konnte. Eine weitere Möglichkeit bestand in den Fällen, in denen in der Erstentscheidung ein Anrecht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen wurde, und nun durch eine Änderung der Versorgungsregelung die Möglichkeit einer Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG geschaffen wurde oder aufgrund eines Statuswechsels des Versorgungsträgers die Begründung von Anrechten gem. § 1 Abs. 3 VAHRG in Betracht kam.
Konsequenz des § 10a VAHRG war eine Totalrevision des Gesamtausgleichs. Auch fehlerhafte Erstentscheidungen oder Entscheidungen, in denen Anrechte vergessen oder absichtlich dem Versorgungsausgleich entzogen wurden, konnten über diese Vorschrift korrigiert werden.
Mit Einführung des neuen Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglG) besteht die Möglichkeit, Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich nach §§ 51, 52 VersAusglG abzuändern und in das neue Ausgleichsrecht zu transferieren. Dabei ist zwischen den Abs. 1 und 2 und dem Abs. 3 des § 51 VersAusglG zu unterscheiden. Nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG ist eine Abänderung bei einer wesentlichen Wertänderung des ehezeitlichen Anrechts im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung möglich. Der ehezeitliche Wert des Anrechts muss sich also nachehelich wesentlich geändert haben. Es müssen die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bezüglich eines Anrechts aus der Erstentscheidung vorliegen.
Darüber hinaus ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG in den Fällen der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge möglich, wenn sich der vor der Umrechnung nach altem Recht ermittelte ehezeitliche Wert von dem dynamisierten und aktualisierten ehezeitlichen Wert des Anrechts wesentlich unterscheidet. Im Spezialfall des § 51 Abs. 3 VersAusglG bedarf es somit keiner nachehezeitlichen Wertveränderung des Ehezeitanteils. Vielmehr berichtigt die Bestimmung die Wertverzerrung im Ausgleichswert bedingt durch die Dynamisierung nach § 1587a Abs. 3 BGB a.F. und den Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3 VAHRG oder § 3b VAHRG. Mit der Einführung des § 51 VersAusglG ist damit sichergestellt, dass auch eine Abänderungsmöglichkeit für diejenigen Entscheidungen gegeben ist, die unter der Geltung des bisherigen Rechts ergangen sind.
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, die bereits nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht ergangen sind, können nur noch nach § 225 ff. FamFG abgeändert werden, sofern eine wesentliche nachehezeitliche Wertveränderung vorliegt. Im Gegensatz zu § 51 VersAusglG, bei dem alle in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte einer Abänderung unterliegen (sog. Domino-Effekt), wird nach § 225 Abs. 2 FamFG nur noch das abzuändernde Anrecht hinsichtlich seines Ausgleichswerts berichtigt.
Altentscheidungen über den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587f ff. BGB a.F., § 2 VAHRG) sind nicht nach § 51 VersAusglG, sondern nach §§ 48 ff. FamFG abzuändern. In der Regel dürften damit sämtliche Altentscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abänderbar sein, da nach Einführung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes nicht mehr das Brutto-, sondern nunmehr das Nettoprinzip gilt. Allerdings sind bei Abänderungsprüfung die Anpassungen gem. § 16 BetrAVG gegenzurechnen. Neue Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) sind ebenfalls nach § 48 FamFG abzuändern (vgl. § 227 Abs. 1 FamFG).
2. Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidungen
Die Abänderung von Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, richten sich nunmehr nach §§ 225 ff. FamFG, soweit die Entscheidung im Rahmen der Scheidung getroffen wurde. Entscheidungen hinsichtlich des Ausgleichs nach der Scheidung (ehemals schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) werden nach § 48 FamFG abgeändert.
a) Abänderung von Erstentscheidungen anlässlich der Scheidung
§ 225 FamFG definiert die Voraussetzung, unter denen eine Abänderung der Erstentscheidung möglich ist. Der Verfahrensablauf ist in § 226 FamFG geregelt, wobei § 227 Abs. 2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch auf Vereinbarungen ausweitet.
Die Fälle der Abänderung von bereits im neuen Versorgungsausgleichsrecht getro...