Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) – der Mutter – und des Beteiligten zu 2) – des Vaters – werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 4.7.2013 und der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 27.5.2013 – 42 F 81/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbleibt den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihre Tochter T. F., geb. am 15.5.2010, insgesamt.

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben.

Der Ergänzungspflegerin wird aufgegeben, T. an die Kindeseltern herauszugeben.

Den Kindeseltern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

–den von der Stadt L. … angebotenen Kindergartenplatz (35 Wochenstunden) … anzunehmen und einen regelmäßigen Kindergartenbesuch T.s ab dem 1.9.2014 sicherzustellen,

–eine vom Jugendamt ausgewählte flexible kontrollierende Familienhilfe im häuslichen Bereich zu dulden und den Familienhelfern Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Mit Rücksicht auf die Religionszugehörigkeit der Familie ist entweder ein evangelischer oder ein kirchlich nicht gebundener Träger der Familienhilfe auszuwählen.

Der Kindesmutter wird weiterhin aufgegeben,

–die ambulante psychiatrische Behandlung bei … fortzusetzen und dem Amtsgericht über den Verlauf der Behandlung alle zwei Monate einen Bericht des Arztes vorzulegen, erstmals zum 31.7.2014.

Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz bleiben außer Ansatz. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt …

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?