Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 42 F 151/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 9. Oktober 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld (42 F 151/13) aufgehoben.
Der Kindesmutter wird nach Rückkehr von A. in ihren Haushalt aufgegeben, unangemeldete Hausbesuche des Jugendamtes X. zu dulden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gründe
I. Die am 18.03.2013 geborene A. B. ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1) und 2). Die Kindeseltern haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das Kind lebte nach seiner Geburt mit seinen Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in X..
Nachdem A. am 06.09.2013 vom Wickeltisch gefallen war, wurde bei dem sich anschließenden stationären Aufenthalt in der Uniklinik Y. vom 06.09.2013 bis 08.09.2013 der Verdacht eines Schütteltraumas diagnostiziert. Wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde A. am 13.09.2013 seitens des Jugendamtes in Obhut genommen und befindet sich seitdem in einer Bereitschaftspflegefamilie.
Durch Beschluss vom 16.09.2013 (42 F 143/13 - Amtsgericht Langenfeld) hat das Amtsgericht - ohne vorherige mündliche Verhandlung - im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die Personensorge für A. entzogen, Ergänzungspfleg-schaft angeordnet und Frau E. F. vom ... X. e.V. zur Ergänzungspflegerin bestellt. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.10.2013 seine einstweilige Anordnung aufrechterhalten mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Stellungnahmen eine Kindesmisshandlung durch die Eltern nicht auszuschließen und demzufolge die angeordnete Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sei.
Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten über die Ursachen der bei dem Kind festgestellten Verletzungen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf den Inhalt des Gutachtens des Universitätsklinikums Z. vom 13.08.2014 (Bl. 130 ff GA) Bezug genommen.
Die Kindeseltern haben geltend gemacht, sie könnten sich die diagnostizierten Verletzungen des Kindes nicht erklären; sie hätten A. niemals geschüttelt. Allenfalls bei einem Vorfall im April 2013 sei es möglicherweise zu einer Verletzung des Kindes gekommen, als der Kindesvater, während er das neugeborene Kind auf dem Arm hielt, die Mutter geschlagen habe. Die Kindeseltern haben eine rechtsmedizinische Stellungnahme des Universitätsklinikums W. vom 13.12.2013 zur Akte gereicht (Bl. 34 ff GA), nach dessen Inhalt die Befundlage nicht ausreiche, um zwingend vom Vorliegen eines Schütteltraumas auszugehen.
Ein gegen die Kindeseltern eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 170 Abs. 2 StPO nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt. Insoweit wird Bezug genommen auf die vom Senat beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 70 Js 193/14.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Entzug der Personensorge auch im Hauptsacheverfahren angeordnet. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass A. in der Zeit, in der sie sich in der Obhut ihrer allein sorgeberechtigten Mutter befand, ein Schütteltrauma erlitten habe. Die attestierten Verletzungen seien durch einen Sturz vom Wickeltisch nicht erklärbar. Zwar sei der genaue Hergang, der zu den schweren Verletzungen des Kindes geführt habe, nicht mehr aufzuklären. Fest stehe allerdings, dass die Mutter als Hauptverantwortliche für das Kind die Verletzung nicht verhindert habe. Demnach lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine das Wohl von A. gefährdende Überforderung der Mutter vor, so dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr in ihren Haushalt gefährdet wäre. Da weder eine Familienhilfe noch eine Mutter-Kind-Einrichtung eine 24-stündige Betreuung sicherstellen könnten, seien weniger einschneidende Maßnahmen als der angeordnete Eingriff in das Sorgerecht der Mutter zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend.
Gegen diesen Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch durch das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten nicht bewiesen sei, dass A. in ihrer Obhut ein Schütteltrauma erlitten habe. Im Übrigen habe sich der gerichtliche Sachverständige nicht mit dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Abgesehen davon komme als mildere Maßnahme zu einem Sorgerechtsentzug ihre Unterbringung mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Kindesmutter vom 11.11.2014 und 02.02.2015 verwiesen.
Die Kindesmutter beantragt,
den angefochtenen Beschluss a...