I. Die am 15.5.2010 geborene T. stammt aus der Ehe der am 29.1.1965 geborenen Kindesmutter und des am 10.6.1968 geborenen Kindesvaters. Bis zu ihrer Inobhutnahme am 27.5.2013 lebte sie mit ihren Eltern zusammen. Die Kindesmutter, die bereits erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit T.s Geburt kontinuierlich in ambulanter sowie nach einer Messerattacke auf den Kindesvater im Frühjahr 2011 vorübergehend auch in stationärer Behandlung. Seit Mai 2011 erhielt die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe, darüber hinaus besuchte T. ab August 2011 eine Kindertagesstätte.
Auslöser des vorliegenden Verfahrens war, dass die Kindesmutter nach einem neuerlichen Klinikaufenthalt die sich daran anschließende ambulante Therapie abbrach und sodann im April 2013 die weitere Zusammenarbeit mit der Familienhelferin wegen fehlender Vertrauensbasis ablehnte. Diese hatte dem Jugendamt zuvor Meldung von wiederholten eskalierenden Auseinandersetzungen der Kindeseltern gemacht.
Auf den Antrag des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 27.5.2013 den Eltern die Personensorge für T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aus der Antragsschrift des Jugendamts und der vom Jugendamt in Auftrag gegebenen psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts ergebe sich, dass das Kind in der Obhut seiner Eltern gefährdet sei. Die Kindesmutter sei in ihrer Erziehungsfähigkeit stark eingeschränkt, der Kindesvater nicht in der Lage, dies auszugleichen. Bei einem weiterem Verbleib T.s in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziation geprägten Umfeld seien schwere Beeinträchtigungen des Kindes zu besorgen, die nur durch die getroffenen Maßnahmen abgewendet werden könnten, da die in der Vergangenheit eingesetzten ambulanten Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht hätten.
Das Jugendamt hat daraufhin T. in Obhut genommen und am 27.5.2013 im Kinderheim in D., wo sich T. weiterhin befindet, untergebracht.
Auf Antrag der Kindeseltern, die die getroffene Maßnahme für unverhältnismäßig hielten, hat das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der Familienhelferin und des Arztes, der die psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts erstellt hatte, die getroffene Anordnung durch Beschl. v. 4.7.2013 aufrechterhalten.
Zudem hat es ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. In diesem wird derzeit ein psychiatrisches/familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Die vorläufige Entziehung der Personensorge, so hat das Amtsgericht ausgeführt, müsse bestehen bleiben, um drohende Gefahren für das Wohl von T. abzuwenden. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihr Verhalten so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden werde. Eine erforderliche therapeutische Weiterbehandlung habe die Mutter abgebrochen. T. zeige bereits ein auffälliges Verhalten. Ihre Entwicklung sei beeinträchtigt. Die Mutter sei gegenwärtig nicht in der Lage, T. zu betreuen. Dem Vater gelänge es nicht, T. gegenüber dem Verhalten der Mutter abzuschirmen. Eine Einsetzung von Verwandten als Ergänzungspfleger sei nicht hilfreich. T. bedürfe der Betreuung durch Fachkräfte.
Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Kindeseltern, mit denen sie die die Rückübertragung der elterlichen Sorge beantragt haben, sowie – hilfsweise – die Bestellung der Großmutter oder Tante väterlicherseits als Ergänzungspflegerin, hat der Senat mit Beschl. v. 9.10.2013 die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem er die Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung der Ergänzungspflegschaft auf die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach §§ 27 f. SGB VIII beschränkt hat. Im Übrigen hat er die Beschwerden der Kindeseltern zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem weiteren Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt eine konkrete Gefahr für seine Entwicklung i.S.d. § 1666 BGB gegeben sei. Nach dem derzeitigen Stand des summarischen Verfahrens sei davon auszugehen, dass T.s Verhaltensauffälligkeiten auf dem Verhalten der Eltern beruhten. Denn nach den Beobachtungen der Familienhelferin sei es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten der Eltern gekommen. Der Mutter werde seitens des Arztes des Gesundheitsamts eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ein Mentalisierungsdefizit, eine Affektregulationsbeeinträchtigung und eine Impulsstörung bescheinigt, die sie in ihrer Erziehungsfähigkeit beeinträchtigten. Ob diese Annahmen zuträfen oder ob es der Kindesmutter wieder gut gehe, sei im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu klären. Mildere Mittel als die Heimunterbringung seien nicht vorhanden.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 9.10.2013 haben die Kindeseltern Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 GG...