Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§ 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist also, in welchen Verhältnissen dieser bisher gelebt hat. War er vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist seine Lebensstellung durch das seinerzeit erzielte Einkommen geprägt, sofern es nachhaltig und nicht nur vorübergehend erzielt worden ist. Entscheidend ist das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen.
Dabei hat der BGH in der Vergangenheit allein auf die bisherige Lebensstellung abgestellt, jedoch nicht auf die zukünftig zu erwartende Entwicklung. Diese Auslegung des § 1610 Abs. 1 BGB hatte zur Konsequenz, dass sich etwa der Bedarf einer Mutter, die kurz vor der Geburt des Kindes ihre Ausbildung abgeschlossen, aber bis zur Geburt noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, nach dem während der Ausbildung erzielten Einkommen und nicht nach dem zu erwartenden Einkommen im erlernten Beruf bemaß. Zu Recht wurde hiergegen eingewandt, dass diese Bedarfsermittlung weder die – potentielle – Erwerbsfähigkeit der Mutter hinreichend berücksichtige, noch ihren – hypothetischen – Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung trage, die sie ohne Kinderbetreuung gehabt hätte. Mit Beschluss vom 10.6.2015 (XII ZB 251/14) hat der BGH nunmehr seine zuvor vertretene Position aufgegeben und klargestellt, dass sich die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten danach richtet, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes hätte. Die Lebensstellung ist danach also nicht länger auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, sondern es kann sich später ein höherer Bedarf ergeben.
Für die Bestimmung des Bedarfs des nach § 1615l BGB Anspruchsberechtigten kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht an. Nach Auffassung des BGH gilt dies auch in Fällen, in denen die Eltern längere Zeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben und der nach ihrer Trennung das gemeinsame Kind betreuende Elternteil zuvor nachhaltig von dem anderen Elternteil unterhalten worden ist.
Wenn der betreuende Elternteil Schüler oder Student ist, ist der Bedarf maßgebend, den er auch seinen Eltern gegenüber hat. Im Falle des Bezugs von Sozialleistungen ist deren Höhe bestimmend für die Lebensstellung. Ist der Anspruchsberechtigte verheiratet, ergibt sich sein Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Entsprechendes gilt, wenn er geschieden ist, sich seine Lebensstellung aber weiterhin aus der Ehe ableitet.
Nach § 1610 Abs. 1 BGB ist allerdings ein "angemessener Unterhalt" zu gewähren. Dieser kann nicht geringer sein als das Existenzminimum. Grundsätzlich ist daher in allen Fällen von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen (seit 1.1.2015: 880 EUR) auszugehen. Wird der Anspruch auf den Mindestbedarf beschränkt, sind deshalb im Verfahren keine näheren Darlegungen des betreuenden Elternteils zur Höhe seines Bedarfs erforderlich.
Nach oben hin wird der Bedarf durch entsprechende Anwendung des beim Ehegattenunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatzes auf die Hälfte des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des Pflichtigen – im Falle von Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus – begrenzt. Eine weitere Begrenzung des Bedarfs kann sich aus der Anwendung des Dreiteilungsgrundsatzes ergeben, wenn etwa der Vater neben der das nichteheliche Kind betreuenden Mutter auch einer gleichrangigen Ehefrau unterhaltspflichtig und der Anspruch der nach § 1615l BGB Berechtigten vor Rechtskraft der Scheidung entstanden ist.