Nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB steht dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil über die Dauer des Mutterschutzes (Abs. 1 S. 1) hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht nach § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes steht es dem betreuenden Elternteil somit völlig frei, ob er sich für die Kindesbetreuung oder für eine Erwerbstätigkeit entscheidet.[6] Ihn trifft in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit darf er zugunsten der Kindesbetreuung aufgeben.[7] Sein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil besteht unabhängig davon, ob die Kindesbetreuung ursächlich dafür ist, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.[8] Auch wenn er aus einem anderen Grund nicht erwerbstätig ist oder sein will, hat er bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes den Anspruch auf Betreuungsunterhalt.[9] Bei Betreuung eines noch nicht drei Jahre alten Kindes besteht – Bedürftigkeit des betreuenden und Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vorausgesetzt – dieser Anspruch auf den sog. Basisunterhalt also in jedem Falle.

Ein von dem betreuenden Elternteil gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist als Einkommen aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit zu behandeln und in entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit anzurechnen.[10] Dies gilt etwa für Fälle, in denen das Kind schon vor Vollendung des dritten Lebensjahres zeitweise in einer Krippe oder in einem Kindergarten betreut wird. Soweit dies der Fall ist, obliegt es dem betreuenden Elternteil allerdings auch, eine teilweise Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegebenenfalls kommt daher nicht nur die Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten, sondern auch die eines erzielbaren Einkommens aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung in Betracht.[11]

[6] BGH FamRZ 2010, 357, 362 = NJW 2010, 937.
[7] BGH FamRZ 2011, 791 = NJW 2011, 1582.
[8] BGH FamRZ 2005, 347, 348 = NJW 2005, 503.
[9] Vgl. MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 23.
[10] BGH FamRZ 2005, 442 m. Anm. Schilling = NJW 2005, 818; siehe dazu im Einzelnen MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 69 ff.
[11] Dose, JAmt 2009, 1, 4.

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