Für die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts für die Vergangenheit müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB, also eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Inverzugsetzung oder aber die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Die in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB enthaltene Verweisung auf § 1613 BGB ist als Rechtsgrundverweisung anzusehen, aufgrund derer diese Vorschrift – ungeachtet der in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB zusätzlich enthaltenen ausdrücklichen Verweisung auf § 1613 Abs. BGB – insgesamt und ohne Modifikationen anzuwenden ist.[85]

[85] BGH FamRZ 2013, 1958 m. Anm. Maurer = NJW 2013, 3578 m. Anm. Born.

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