Um den noch vorhandenen Teil der Zuwendung ermitteln zu können, sind – zumal bei einer Investition in ein Haus – zwei Bewertungen vorzunehmen:

der tatsächliche Zustand des Hauses unter Berücksichtigung der durch die Zuwendung erfolgten Wertverbesserung,
der fiktive Zustand des Hauses in dem Zustand, in dem es sich ohne die aufgrund der Zuwendungen erfolgten Wertverbesserungen befinden würde.

Im konkreten Ausgangsfall ist deshalb die Frage gestellt worden, welchen Wert die Immobilie unter Berücksichtigung des derzeit tatsächlichen Zustandes hatte. Diesen Wert haben die Sachverständigen mit 164.000 EUR errechnet.

Sodann haben sie den Wert ermittelt, den die Immobilie gehabt hätte, würde die Sanierung des Daches sowie die Erneuerung der Heizungsanlage nicht erfolgt sein. Diesen Wert haben sie mit 150.000 EUR errechnet. Daraus ergab sich eine verbliebene Wertverbesserung von 14.000 EUR, die in dem Fall den zu erstattenden Betrag darstellten. Denn dieser Betrag war von der erfolgten Zuwendung noch vorhanden.

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