Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die eine Maßnahme nach den §§ 1666, 1667 BGB erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch Hinweise auf eine latente Kindeswohlgefährdung liegen derzeit nicht vor.
Seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfahren 42 F 81/13 im Mai 2013 sind inzwischen fast zwei Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der damaligen Anordnung sowie ihrer Aufrechterhaltung mit Beschl. v. 4.7.2013 ging das Gericht (entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschl. v. 7.4.2014) davon aus, dass sich aus dem im Bericht des Jugendamtes vom 22.5.2013 dargestellten Sachverhalt und der psychiatrischen Stellungnahme des Arztes Dr. I vom 2.5.2013 akute Gefahren für das Leben und die physische und psychische Gesundheit des Kindes durch krankheitsbedingte aggressive Impulsdurchbrüche der Mutter sowie Spannungen und Aggressionen zwischen den Eltern im Beisein des Kindes ergeben, die die vorläufige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Eilverfahren erforderlich machen. In dem Gutachten im vorliegenden Hauptsacheverfahren sollte die Frage beantwortet werden, ob und inwieweit zur Sicherung des Kindeswohls Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern erforderlich sind oder ob mildere Maßnahmen (ggf. welche?) ausreichen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Die bei der Mutter aufgetretene psychische Erkrankung sollte in die Untersuchung einbezogen werden. Die Ablehnung der vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie die Ablehnung der Gutachtenerstellung durch die einzige von den Eltern akzeptierte Sachverständige wegen Überlastung führten dazu, dass bis heute ein Gutachten nicht vorliegt.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der darauf folgenden Abänderung der einstweiligen Anordnungen durch das Oberlandesgericht vom 23.6.2014 war U in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt. Von einer erneuten Herausnahme des Kindes – ausschließlich zum Zweck der Begutachtung durch einen von den Eltern abgelehnten Sachverständigen – hat das Gericht abgesehen, da sie dem Kindeswohl voraussichtlich geschadet hätte und ohne die von den Eltern verweigerte Mitarbeit eine sachgerechte Begutachtung auch nicht möglich gewesen wäre.
Außerdem stellt sich die Situation gegenwärtig anders dar als im Jahr 2013. Schon das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss im Juni 2014 festgestellt, dass die psychische Situation der Kindesmutter sich nach Auskunft ihres behandelnden Psychiaters stabilisiert hat. Er halte sie derzeit für stabil und belastbar. Die Absetzung der einst zur Verbesserung der Impulskontrolle verschriebenen Medikamente im Oktober 2013 habe er mitgetragen. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, dass das Verhältnis der Eltern zueinander sich deutlich verbessert habe. Im Auftreten demonstrierten sie Einigkeit und Zusammenhalt. Der gemeinsame Kampf um ihre Tochter scheine sie zusammengeschweißt zu haben.
In der seither vergangenen Zeit hat die Situation sich offenbar weiter verbessert. Die Eltern haben die Auflagen des Oberlandesgerichts erfüllt. Auffälligkeiten, die auf eine Gefahr für das Kind hindeuten könnten, haben sich in der Zwischenzeit nicht gezeigt. Hinsichtlich der gegenwärtigen Situation wird auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 6.2.2015 verwiesen. U besucht den Kindergarten und ist in der Gruppe gut integriert. Die Gruppenleiterin hat dem Jugendamt gegenüber erklärt, dass sie U altersgemäß im Entwicklungsstand beurteile und sie keine kindeswohlgefährdenden Anzeichen hätte feststellen können. Auch die in der Familie eingesetzten Familienhelfer konnten keine kindeswohlgefährdenden Momente feststellen, die ambulante Hilfe wurde deswegen zum 31.1.2015 eingestellt.
Die psychische Erkrankung der Kindesmutter kann vom Gericht ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht eingeschätzt werden. Auswirkungen dieser Erkrankung auf das Kind sind gegenwärtig aber nicht erkennbar. Das Gericht geht davon aus, dass eine etwaige Verschlechterung der Situation im Umfeld des Kindes, z.B. im Kindergarten, auffallen würde und das Jugendamt Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung dem Gericht mitteilen würde.
Das Gericht wird diese Entscheidung gem. § 166 Abs. 3 FamFG in einem angemessenen Zeitabstand überprüfen.