Es besteht kein Anlass zu einem Entzug der elterlichen Sorge, wenn die Eltern die ihnen im einstweiligen Anordnungsverfahren gemachten gerichtlichen Auflagen erfüllt haben und sich Auffälligkeiten, die auf eine Gefahr für das Kind hindeuten könnten, in der Zwischenzeit nicht gezeigt haben, auch wenn die im Hauptsacheverfahren gerichtlich angeordnete Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen mangelnder Mitwirkung der Eltern nicht zustande gekommen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

AG Langenfeld, Beschl. v. 30.3.2015 – 42 F 108/13

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