Kindesunterhalt
- a) Zu dem erforderlichen Vortrag eines gesteigert Unterhaltspflichtigen, der sich darauf beruft, aufgrund von Depressionen nicht bzw. nicht voll arbeitsfähig zu sein und deshalb keinen Kindesunterhalt leisten zu können. b) Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte in einem solchen Fall. c) Bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte sind auch "fiktive Verbindlichkeiten" wie beispielsweise pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. (KG, Beschl. v. 1.6.2015 – 13 UF 40/15)
- Die Betreuung eines minderjährigen Kindes aus einer neuen Beziehung lässt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind aus einer früheren Verbindung wegen des unterhaltsberechtigten Gleichrangs beider Kinder grundsätzlich nicht entfallen, auch wenn das betreute Kind noch keine drei Jahre ist (red. LS; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2014 – 10 UF 429/14, FamRZ 2015, 933).
Isolierter Kindergeldausgleich
a) Beim echten Wechselmodell steht den Kindeseltern das Kindergeld intern hälftig zu und es kann ein Ausgleich über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgen. b) Die isolierte Geltendmachung des Kindergeldausgleichs beim echten Wechselmodell ist zulässig. (OLG Schleswig, Beschl. v. 19.2.2015 – 12 UF 69/14, FamRZ 2015, 965; die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ist eingelegt, Az.: XII ZB 45/15)
Elternunterhalt
a) Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, m. Anm. Klinkhammer, und Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554, m. Anm. Hauß). b) Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. c) Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine – den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende – Altersversorgung verfügt. (BGH, Beschl. v. 29.4.2015 – XII ZB 236/14)
Zugewinnausgleich
- a) Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978, und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603). b) Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurt. BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978). c) Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf. (BGH, Beschl. v. 6.5.2015 – XII ZB 306/14)
- a) Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil v. 6.10.2010 – XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25, m. Anm. Koch). b) Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 469/13, FamRZ 2015, 232, m. Anm. Braeuer). (BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14)
Versorgungsausgleich
- a) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen. b) Ergibt diese Bilanz, dass die an sich auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer sind als die des verstorbenen Ehegatten, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Summen der Ausgleichswerte beider Ehegatten. c) Im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist bei jedem zum Ausgleich herangezogenen Anrecht der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) zu berücksichtigen. (OLG Bremen, Beschl. v. 21.5.201...