[1] I. Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Scheidungsverfahrens geltend. Zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau lief das Scheidungsverfahren 35 F 208/03 AG Mainz. Die Beteiligten stritten über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.
[2] Durch nicht von der Richterin unterzeichneten Beschluss des Amtsgerichts vom 19.4.2012 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Kläger zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschl. v. 20.9.2012 diesen Beschluss auf und verwies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verbundverfahrens an das Amtsgericht zurück, da weder eine unterschriebene Entscheidung noch ein Protokoll bezüglich der Verkündung der angefochtenen Entscheidung vorlag.
[3] Das Amtsgericht teilte den Beteiligten die Rückkehr der Akten nicht mit und erließ mit Beschl. v. 18.10.2012 eine Entscheidung, die inhaltlich dem Beschlussentwurf vom 19.4.2012 entspricht. Ein Verkündungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte; jedoch wurde mit undatiertem Beschluss Verkündungstermin auf den 18.10.2012 bestimmt.
[4] Ausweislich der Vermerke der Geschäftsstelle wurde der undatierte Beschluss zusammen mit dem Beschl. v. 18.10.2012 am 18.10.2012 an die Beteiligten übersandt. Gegen den Beschl. v. 18.10.2012 legten beide Beteiligten Beschwerde ein. Durch Beschl. v. 12.3.2013 hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschl. v. 18.10.2012 auf und wies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens an das Amtsgericht Mainz zurück. Mangels Existenz eines Verkündungsprotokolls handelte es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen Beschlussentwurf.
[5] Das familiengerichtliche Verfahren ist inzwischen beendet.
[6] In der Folgezeit verlangte der Kläger die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die beiden Beschwerdeverfahren vom beklagten Land. Hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens zahlte das beklagte Land 6.584,98 EUR außergerichtlich an den Kläger.
[7] Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für beide Amtshaftungsansprüche.
[8] Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen, da ein Schadenersatz durch das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es dem Kläger einen Betrag i.H.v. 650,34 EUR nebst Zinsen zugesprochen, der sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr aus dem bereits vorgerichtlich ersetzten Betrag i.H.v. 6.584,98 EUR errechnet.
[9] Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger im Berufungsverfahren mit folgenden Anträgen:
[10] 1. Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 6.594,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
[11] 2. das beklagte Land zu verurteilen, über die erstinstanzlich zugesprochenen 650,34 EUR hinaus weitere 533,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
[12] Er wendet sich gegen die Anwendung von § 839 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall, da nicht Fehler bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern in der formalen Gestaltung des Verfahrens, somit im schlichten Amtshandeln vorlägen.
[13] Das beklagte Land beantragt,
[14] die Berufung zurückzuweisen. ( … )
[17] II. Die zulässige Berufung des Klägers hat einen fast vollständigen Erfolg. Ihm steht als Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens in Höhe von 6.584,98 EUR zu. Weiterhin ersatzfähig sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 1.029,35 EUR. Beide Beträge sind ab dem 1.12.2014 gesetzlich zu verzinsen.
[18] 1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt im vorliegenden Fall aus § 839 Abs. 1 BGB. Das beklagte Land geht selbst davon aus, dass hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens massive Fehler vorlagen und hat entsprechend die angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 6.584,98 EUR dem Kläger erstattet (s. Schreiben des beklagten Landes vom 30.7.2014, Bl. 99 ff. d. A.). Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass Fehler der Mitarbeiter der Serviceeinheit vorgelegen haben, die dann zu dem entsprechenden Beschwerdeverfahren und damit auch zu den bereits vorgerichtlich ersetzten Kosten geführt haben.
[19] Zweifelsfrei ist dieses von dem beklagten Land anerkannte Fehlverhalten äquivalent kausal auch für das zweite Beschwerdeverfahren geworden. Bei korrekter Arbeitsweise bereits bei der ersten Entscheidung wäre das zweite Beschwerdeverfahren nicht erforderlich geworden. Schon aus diesem Gesichtspunkt: kausale Verursachung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Ersatzansprüche für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens, war der Anspruch...