1. Versucht eine Familienrichterin zweimal eine Ehe durch einen nicht unterschriebenen und sodann durch einen nicht verkündeten Beschluss zu scheiden, so haftet der Dienstherr (Land) für die entstandenen Anwaltskosten, die durch die zwei überflüssigen Beschwerdeverfahren, die jeweils zur Zurückverweisung geführt haben, entstanden sind.

2. Jenseits der Haftung nach § 839 Abs. 2 BGB kann in derartigen Fällen auch eine Haftung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle nach § 839 Abs. 1 BGB eingreifen, wenn diese auf erkennbare eklatant rechts- und gesetzwidrige Verfahrensweisen nicht hinweisen.

OLG Koblenz, Urt. v. 7.1.2016 – 1 U 657/15 (LG Mainz)

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