[1] I. Durch Beschl. v. 28.4.2015 hat das Amtsgericht die kinderlose Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Nachdem im Scheidungstermin vom 28.4.2015 der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 EUR und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 EUR angegeben hatten, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 7.761 EUR [= (1.540 EUR + 1.047 EUR) x 3 Monate] und den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 1.552,20 EUR (= 7.761 EUR x 20 %) festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren allein auf die Einkünfte der Ehegatten abgestellt und das vorhandene Vermögen, nämlich eine Immobilie mit einem Nettowert von 85.000 EUR, außer Betracht gelassen. 5 % hiervon, nämlich 4.250 EUR, seien ohne Abzug von Freibeträgen als Erhöhungsbetrag anzunehmen. Auch das mietfreie Wohnen des Ehemanns im eigenen Haus sei mit 500 EUR monatlich, insgesamt also mit weiteren 1.500 EUR zu berücksichtigen, sodass sich der Wert für die Ehesache um 5.750 EUR auf 13.511 EUR erhöhe. Zudem hätte das Amtsgericht bei der Bemessung des Wertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich das dreifache Monatseinkommen der Eheleute nicht mit 20 %, sondern mit 30 % multiplizieren müssen. Insoweit ergebe sich daher ein Wert von 2.328,30 EUR.
[2] Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. ( … )
[8] a) Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 12.011 EUR festzusetzen.
[9] Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 EUR und nicht über 1 Mio. EUR angenommen werden, § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung des Wertes für die Ehesache offensichtlich allein auf die letztgenannte Bestimmung abgestellt. Das war – auf den Einzelfall bezogen – unzutreffend.
[10] aa) Das Vermögen der beteiligten Ehegatten ist mit 4.250 EUR bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
[11] (1) Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes (Immobiliar) Vermögen zu berücksichtigen (BVerfG FPR 2010, 358, 359). Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht "flüssigem" Vermögen findet hier – anders als bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – nicht statt und ist auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht (BVerfG NJW 2005, 2980, 2981).
[12] Die Vorschrift über die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen führt im Ergebnis dazu, dass Beteiligte in Scheidungsverfahren je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich hohe Gerichtskosten zu zahlen haben. Diese ungleiche Behandlung, die aus der Anknüpfung des Streitwerts u.a. an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgt, ist aber gerechtfertigt. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat von einem starren Regelwert abgesehen, um sicherzustellen, dass von den Gerichten alle Umstände des Einzelfalles erfasst werden können. Er hielt dies auch deshalb für notwendig, um das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr zu gewährleisten. Derartige Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG NJW 1989, 1985; s.a. OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14, BeckRS 2014, 15891 Rn 12).
[13] Nach alledem kommt auch, soweit es Grundeigentum betrifft, eine Heranziehung im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich in Betracht. Auf dem Vermögen lastende Schulden, z.B. Grundpfandrechte, sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschl. v. 7.6.2013 – 3 WF 107/12, BeckRS 2014, 07029). Hingegen stellen die üblichen Haushaltssachen und ein Pkw, welcher der Mittelklasse angehört, keine so nennenswerten Vermögensgegenstände dar, dass sie die Wertbemessung beeinflussen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, a.a.O.; ebenso Hartmann, a.a.O., § 43 FamGKG Rn 16 i.V.m. § 48 GKG Rn 30 f.).
[14] (2) Vorliegend hat das Grundstück der Ehegatten nach Abzug der ...