Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind nach h.M. beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anhand der Mindestselbstbehalte zu prüfen. Ist die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters hoch, steigt zwar der Lebensstandard in der Partnerschaft. Das führt aber nicht zu einem höheren Unterhalt der Mutter.[39] Die besseren Lebensverhältnisse in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruhen zudem auch auf den Vorteilen des Zusammenlebens, die nach h.M. grundsätzlich zu berücksichtigen sind,[40] bislang vom BGH aber, wie der Beschluss vom 9.3.2016 bestätigt, bei § 1615 l Abs. 2 BGB wegen der Ausgrenzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt werden, während z.B. wegen des pauschalen Vorteils von 10 % aus dem Zusammenleben der Selbstbehalt von Lebenspartnern beim Elternunterhalt gekürzt wird.[41] Ein pauschaler Betreuungsbonus wird vom BGH und der h.M. ebenso wie zu § 1570 BGB der Mutter nicht zugebilligt.[42]

Das entspricht der restriktiven Praxis des BGH bei bedarfsmäßigen Pauschalansätzen,[43] obgleich es Zweck des § 1615 l Abs. 2 BGB und des § 1570 BGB ist, dass die Mutter nicht in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezogenen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein muss.[44] Bei einer partnerschaftlichen Entlastung durch Mitbetreuung seitens des Vaters wird ein Betreuungsbonus zusätzlich in Frage gestellt. Jedoch sind wegen der Erwerbstätigkeit notwendige konkrete Betreuungsmehrkosten stets einkommensmindernd zu berücksichtigen.[45] Die Mindestbedarfe sind auch anzupassen an notwendige Wohnmehrkosten, die bei einer Lebensgemeinschaft aber nur anteilig zu berücksichtigen sind (s. oben I.2.b.). Maßgeblich für die Anpassung des Mindestbedarfs ist die Garantie des Existenzminimums, die bei § 1615 l Abs. 2 BGB für die Mutter ebenso wie bei § 1570 BGB gilt.[46] Bei intakter Lebensgemeinschaft kommt eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Vaters der Mutter ohnehin zugute (s. oben I.2.b.). Mit der Trennung der Partner (oder dem Tod eines Partners) geht dieser Vorteil für die Zukunft verloren, ein Charakteristikum der Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das nicht durch ein nach Gerechtigkeitsempfinden schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ersetzt werden kann, wie es aber der Familiengerichtstag empfiehlt.[47]

[39] Vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887 m. Anm. Seiler = NZFam 2016, 410 m. Anm. Zwißler = NJW 2016, 1511 = JA 2016, 466 m. Anm. Löhnig = BeckRS 2016, 06283.
[40] Vgl. z.B. SüdL, Stand: 1.1.2016, NZFam 2015, Heft 18, Beil. S. 10; FamRZ 2013, 267 zu Nr. 21.5.3 (Kürzung des Selbstbehalts um 10 %), abzurufen unter www.famrz.de; Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, 1. Aufl., § 1581 Rn 61 f.
[41] Vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887 m. Anm. Seiler = NZFam 2016, 410 m. Anm. Zwißler = NJW 2016, 1511 = JA 2016, 466 m. Anm. Löhnig = BeckRS 2016, 06283; Hauß, Elternunterhalt, 4. Aufl., Rn 394 ff., 401.
[42] Vgl. BGH FamRZ 2005, 442, 444; FamRZ 2010, 1050, 1053 f.; a.M. Schwolow, in: Weinreich/Klein, Fachanwaltskomm. FamR, 4. Aufl, § 1615 l Rn 26.
[43] Vgl. krit. Christl, NJW 1984, 267, 268.
[44] So auch BGH FamRZ 2010, 357, 360.
[45] Vgl. BeckOK-BGB/Reinken, Stand: 1.11.2015, § 1615 l Rn 15 m.w.N.; zur vergleichbaren Monetarisierung nach § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB vgl. Kleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, 1. Aufl., § 1360a Rn 5 ff., 23 ff.
[46] Vgl. BGH FamRZ 2010, 357,360 m. Anm. Maier.
[47] Vgl. OLG Hamm FF 2000, 137, das auf die fehlende Sicherung des Lebensstandards verweist, die z.B. durch Vermögensübertragung möglich gewesen wäre; ähnl. Weinreich, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts FamR, 8. Aufl., Kap. 11 Rn 30, 34 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge