1. a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sog. eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden. (BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14)
  2. a) Die Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann auf Leistung von Familienunterhalt und gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB sind gleichrangig mit der Folge einer anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. b) Der Anspruch aus § 1615 l BGB erlischt nicht analog § 1586 Abs. 1 BGB durch die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann. c) Das Zusammenleben mit dem Ehemann stellt für den Erzeuger des nichtehelichen Kindes auch keinen Verwirkungsgrund entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB dar. d) § 1609 Nr. 2 BGB setzt sowohl eine Ehe von langer Dauer als auch die Feststellung von ehebedingten Nachteilen i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB voraus. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2015 – 18 UF 123/15 m. Anm. Borth)

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